Satzung
Jugendordnung
Statut der Skipperversammlung
Allgemeine Bedingungen für die Benutzung von Booten
Reisekostenordnung
| Satzung: Akademischer Segler-Verein Hamburg e. V. |
in der Fassung vom 25.02.2008
§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "AKADEMISCHER SEGLER-VEREIN HAMBURG E. V." und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein ist eine unpolitische Vereinigung von Freunden des Segelsports ohne geschlossene Mitgliederzahl. Er widmet sich ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und setzt sich zum Ziel, Segelsport, qualifizierte Segelausbildung und Jugendarbeit zu betreiben. Der Verein beteiligt sich an sportlichen Wettkämpfen (Regatten) und Zusammenkünften und veranstaltet solche selbst.
3. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Finanzielle Mittel des Vereins
1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Aufnahmegebühren, regelmäßige Jahresbeiträge der Mitglieder und durch Bootsnutzungsgebühren, Umlagen und Spenden.
2. Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und eventuelle Umlagen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Erhöhungen und Umlagen werden nicht wirksam für Mitglieder, die zum nächst möglichen Termin austreten. Sonstige Gebühren setzt der Vorstand fest. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag zu leistende Zahlungen an den Verein stunden, ermäßigen oder erlassen.
3. Ortsansässige Mitglieder zahlen den vollen, auswärtige Mitglieder den halben Jahresbeitrag. Als ortsansässige Mitglieder gelten alle Mitglieder, die im Raum Hamburg entweder wohnen, beruflich tätig sind, an den Hamburger Hochschulen immatrikuliert sind oder sonstige Schulen besuchen. Als auswärtige Mitglieder gelten alle Mitglieder, für die § 2 Ziff. 3 Satz 2 nicht zutrifft. Grenzfälle werden vom Vorstand entschieden.
4. Die Mittel sind zum Ankauf, zur Unterhaltung und Lagerung der Sportfahrzeuge, zur Planung und Durchführung von Segelausbildung, Wettkämpfen und Veranstaltungen sowie zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten bestimmt.
5. Etwaige Gewinne dürfen nur für die in § 2 Ziff. 4 genannten Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
8. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit.
9. Die Jugendabteilung entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Mittel sind die von den Jugendlichen erbrachten Beiträge, die von ihnen erwirtschafteten Einnahmen (wie Eintrittsgelder, Bootsnutzungsgebühren, Kursgebühren,...), die der Jugendabteilung unmittelbar zufließenden Spenden, die der Jugendabteilung eventuell gegebenen Zuschüsse von Verbänden und Behörden und die auf Antrag des ASV vom Vorstand des ASV aus den Mitteln des Gesamtvereins der Jugendabteilung zugewiesenen Etatmittel.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung und die Grundsätze des Vereins anerkennt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
2. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit Zustimmung der Skipperversammlung vom Vorstand verliehen.
3. Kinder können die Mitgliedschaft erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter einen entsprechenden Antrag stellen.
§ 4 Aufnahmen, Austritt, Ausschluss
1. Zur Aufnahme ist ein unterzeichneter Aufnahmeantrag erforderlich. Mit der Genehmigung des Aufnahmeantrags ist der Antragsteller Mitglied und hat den vollen Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr nach Maßgabe des § 2 zu entrichten.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Der Austritt kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
4. Im ersten Jahr der Aufnahme kann der Vorstand ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschließen. In diesem Fall wird der Beitrag monatlich anteilig erstattet, jedoch höchstens zu 50 Prozent. In den ersten zwei Jahren nach Aufnahme kann der Vorstand ein Mitglied wegen Verletzung von § 6 ausschließen. Im Übrigen kann der Vorstand aus wichtigem Grund auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ein Mitglied unter Angabe der Gründe ausschließen.
5. Gegen den Ausschluss aus dem Verein steht dem Betroffenen das Recht zu, das Schiedsgericht anzurufen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder, einschließlich der Ehrenmitglieder, haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht wird erst mit der Vollendung des
18. Lebensjahres erworben.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Verfügbarkeit die vereinseigenen Boote auf der Grundlage der geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten des ASV Hamburg (ABB) zu nutzen.
3. Die Genehmigung zum Führen der Boote erteilt der Vorstand.
4. Die Mitglieder haben das Recht auf theoretische und praktische Ausbildung. Das
Recht erlischt nach Ablauf von zwei Jahren.
5. Jedes Mitglied kann auf Antrag seine aktive Mitgliedschaft ruhen lassen und stattdessen den Verein uneigennützig als Förderer unterstützen. Hierdurch entfallen die Rechte nach § 5 Ziff. 1, 2 und 4. Förderer zahlen freiwillig eine Spende auf das Spendenkonto des ASV-Hamburg und erhalten dafür eine entsprechende Spendenbescheinigung. Um eine wirksame Förderung zu gewährleisten, spricht die Mitgliederversammlung unverbindliche Empfehlungen aus. Die Förderung endet auf Antrag oder mit Zahlung des regulären Beitrags.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Der Jahresbeitrag ist zum 01. Januar des Jahres (bei Neumitgliedern bei Aufnahme) fällig. Mahngebühren werden erst nach dem 31. März des Jahres erhoben.
2. Alle Mitglieder mit Ausnahme der beitragsfreien Kinder haben innerhalb der ersten zwei Jahre an allen vom Vorstand für offiziell erklärten Veranstaltungen teilzunehmen.
3. Alle ortsansässigen Mitglieder über 15 Jahre, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, bei der Überholung der Boote mitzuwirken. Während der ersten 3 Jahre der Mitgliedschaft muss eine vom Vorstand festgesetzte Mindestanzahl von Arbeitsstunden abgeleistet werden.
4. Patentinhaber haben die Pflicht, zwei Sommer lang mindestens einen Ausbildungstörn zu übernehmen.
5. Die Ordnungen des ASV sind einzuhalten.
6. Bei Verletzung der Verpflichtungen durch ein Mitglied kann der Vorstand
- ein befristetes Segelverbot gegen das Mitglied verhängen,
- es verpflichten, bis zu 10 Arbeitsstunden pro Verstoß für den Verein zu leisten,
- es nach vorheriger Verwarnung aus dem Verein ausschließen.
7. Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen einzelne Verpflichtungen aussetzen beziehungsweise teilweise oder ganz erlassen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Semester einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung muss - spätestens sieben Tage bevor sie zusammentritt - durch schriftliche Benachrichtigung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent aller ortsansässigen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann mit der gleichen Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung nach frühestens 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
5. Bei Abwesenheit eines Mitgliedes kann dieses seine Stimme schriftlich einem anderen Mitglied übertragen; es darf jedoch kein Mitglied mehr als eine fremde Stimme übernehmen.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen; es ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 8 Der Vorstand
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er ist an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 1.Skipper
- 2. Vorsitzenden
- Kassenwart
- Alsterobmann
- Obmann für das Seesegeln
- Obmann für das Elbe- und Fahrtensegeln
- Regattaobmann
- 1. Vorsitzenden des SSV
- 2. Vorsitzenden des SSV
- Jugendobmann
- Jugendsprecher
3. Ein Mitglied kann gleichzeitig mehrere Vorstandsposten innehaben. Ein Vorstandsmitglied mit mehreren Ämtern hat jedoch nur eine Stimme. Der Vorstand darf nicht weniger als drei Mitglieder umfassen.
4. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des 1. Skippers, des Vorsitzenden des SSV, des Jugendobmanns und des Jugendsprechers, von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wahlen finden am Ende der Sommersegelsaison statt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit des Kassenwarts läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
5. Die Durchführung der Wahlen übernimmt jeweils ein Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder ein von ihm aus den Reihen des Vorstands bestellter Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen über Finanzen muss der Kassenwart oder ein von ihm aus den Reihen des Vorstandes bestellter Vertreter anwesend sein. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Annahme und Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
8. Aus den Mitgliedern werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 9 Der Studentische Segler-Vereins an der Universität Hamburg (SSV)
1. Mitglieder des ASV, die gleichzeitig immatrikulierte Studenten sind, sind automatisch Mitglieder des "Studentischen Segler-Vereins an der Universität Hamburg" (SSV). Dies ist die Studentengruppe des ASV Hamburg.
2. Der SSV setzt sich zum Ziel, Segelsport und Segelausbildung zu betreiben.
3. Der SSV wird vertreten durch seinen 1. und 2. Vorsitzenden.
4. Die Mitglieder des SSV wählen die beiden Vorsitzenden aus ihrer Mitte jeweils für ein Jahr, und zwar auf der Mitgliederversammlung am Ende des Sommersemesters.
5. Die § 5 Ziff. 1, §§ 7 und 8 der ASV-Satzung gelten entsprechend.
6. Der SSV soll in die Liste der studentischen Vereinigungen an der Universität Hamburg aufgenommen werden.
§ 10 Die Jugendabteilung (JASV)
1. Mitglieder des ASV sind von der Vollendung des 6. Lebensjahres bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, zugleich Mitglieder der Jugendabteilung des ASV Hamburg (JASV). Zusätzlich gehören zum Kreis der Mitglieder der JASV die ASV-Mitglieder, die von der Jugendversammlung als Mitarbeiter gewählt wurden (Jugendobmann, Beisitzer).
2. Die Mitgliederversammlung des ASV beschließt eine Jugendordnung (JOASV).
3. Die Jugendarbeit erfolgt nach der JOASV in ständiger Kooperation mit dem Gesamtverein. Die JOASV ist zugleich Bestandteil der Satzung des ASV.
4. Die Wahl eines Jugendobmanns und eines Jugendsprechers wird in der JOASV geregelt. Jugendobmann und Jugendsprecher sind Mitglieder des Vorstands des ASV.
5. Änderungen der Jugendordnung können auf Antrag der Jugendversammlung, des Vorstands des ASV oder eines stimmberechtigten Mitglieds des ASV mit Zwei-Drittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung des ASV beschlossen werden. Dabei darf die Eigenständigkeit der JASV nicht aufgegeben werden.
6. Die Mitgliederversammlung des ASV kann mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung der JASV beschließen.
§ 11 Die Skipperversammlung (SKV)
1. Die Skipperversammlung wird von ihren Gründern und den von ihr aufgenommenen Mitgliedern gebildet (Skipper).
2. Die SKV gibt sich ein Statut.
3. Die SKV wählt den 1. Skipper, der sie leitet und vertritt. Er ist Mitglied des Vorstandes des ASV.
4. Der Eintritt in die SKV regelt sich nach deren Statut.
§ 12 Rechte und Pflichten der SKV
1. Die SKV ist verpflichtet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Segelscheinprüfungen unter Berücksichtigung der Führerscheinvorschriften des DSV vorzubereiten und abzunehmen.
2. Havarien, an denen Mitglieder des Vereins beteiligt sind, untersucht die SKV. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Vorstand zuzuleiten; er entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen.
3. Vor Kauf oder Verkauf von Booten ist die SKV zu hören.
§ 13 Das Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ein Mitglied soll Skipper, ein Mitglied soll Jurist sein. Es wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Zur Anrufung ist jedes Mitglied und der Vorstand berechtigt.
3. Das Schiedsgericht ist zuständig
- zur Ahndung erheblicher Verstöße gegen die Satzung und die Grundsätze des Vereins
- zur Schlichtung vereinsinterner Differenzen
- zur Entscheidung über Einsprüche im Ausschließungsverfahren.
4. Das Schiedsgericht kann einen Verweis erteilen, ein Mitglied auf Zeit aus dem Verein ausschließen sowie Ausschüsse des Vorstandes bestätigen oder aufheben.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann nur durch gerichtliche Klage angefochten werden.
§ 14 Haftung
Jedes Mitglied segelt auf eigene Gefahr. Näheres wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten des ASV Hamburg geregelt.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit.
2. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder Aufhebung ausschließlich und unmittelbar an die Universität Hamburg zur Förderung des studentischen Segelsports.
3. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vermögen.
4. Der Studentische Segler-Verein an der Universität Hamburg darf nicht aufgelöst werden oder aus der Liste der Studentischen Vereinigungen an der Universität Hamburg gestrichen werden, solange der ASV besteht.
§ 16 Satzungsänderungen
Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingeführt oder in der Satzung gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss unverzüglich dem Finanzamt zu erklären.

§ 1 Mitgliedschaft in der Jugendabteilung des ASV (JASV)
Mitglieder des ASV von der Vollendung des 6. Lebensjahres bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind zugleich Mitglieder der JASV. Zusätzlich gehören zum Kreis der Mitglieder der JASV die ASV Mitglieder, die von der Jugendversammlung als Mitarbeiter gewählt wurden. (Jugendobmann/Jugendobfrau, Beisitzer/Beisitzerinnen)
§ 2 Aufgaben
1. Die JASV führt und verwaltet sich selbständig nach den Grundsätzen des DSV, soweit sie mit der Satzung des ASV in Einklang stehen. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenständig. Die Mittel sind die von den Jugendlichen erbrachten Beiträge, die von ihnen erwirtschafteten Mittel (wie Eintrittsgelder, Bootsnutzungsgebühren, Kursgebühren,...), die der Jugendabteilung unmittelbar zufließenden Spenden, die der Jugendabteilung eventuell gegebenen Zuschüsse von Verbänden und Behörden und die auf Antrag des Jugendvorstands, der Jugendversammlung oder der Mitgliederversammlung des ASV vom Vorstand des ASV aus den Mitteln des Gesamtvereins zugewiesenen Etatmitteln.
2. Die JASV und der ASV kooperieren miteinander.
3. Die JASV soll
- den Segelsport als Teil der Jugendarbeit fördern, insbesondere die Segelausbildung und die Heranführung an Regatten.
- außersportliche Jugendarbeit fördern.
- mit Jugendorganisationen zusammenarbeiten.
§ 3 Organe
Organe der JASV sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§ 4 Die Jugendversammlung (JV)
1. Die Jugendversammlung ist das beschließende Organ der JASV. Sie besteht aus allen Mitgliedern der JASV. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen.
2. Die ordentliche JV findet jährlich am Ende der Sommersegelsaison vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des ASV statt. Sie wird spätestens sieben Tage vorher vom Vorstand der JASV unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.
3. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der JV, auf Beschluss des Jugendvorstandes oder auf Antrag des Vorstandes des ASV muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene JV ist beschlussfähig. Zur Eröffnung der Versammlung ist eine Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder des JASV zu erstellen. Die JV wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat vor jedem Beschluss die Beschlussfähigkeit festzustellen.
5. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen.
6. Die Mitglieder der JASV haben je eine nicht übertragbare Stimme.
7. Über die JV ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin zu unterschreiben und dem Vorstand des ASV zur Kenntnis zu bringen.
§ 5 Der Jugendvorstand
1. Der Jugendvorstand besteht aus
- dem Jugendobmann/der Jugendobfrau
- dem Jugendsprecher/der Jugendsprecherin und bis zu zwei Beisitzern/ Beisitzerinnen für besondere Aufgaben.
2. Der Jugendobmann/die Jugendobfrau vertritt die Interessen der Jugend des ASV nach innen und außen.
3. Der Jugendobmann/die Jugendobfrau und der Jugendsprecher/die Jugendsprecherin sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
4. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er ist an die Jugendordnung und die Beschlüsse der Jugendversammlung gebunden. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel , sowie über die Delegation von Vertretern zu Verbandversammlungen. Der Jugendvorstand hat über Ausgaben und Einnahmen dem Kassenwart des ASV Rechnung zu legen. Die Kasse der JASV unterliegt auch der jährlichen Prüfung durch die Kassenprüfer des ASV.
5. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Jugendobmann/die Jugendobfrau oder ein/eine von ihm/ihr aus den Reihen des Jugendvorstandes bestellter/e Vertreter/in und ein weiteres Mitglied des Jugendvorstandes anwesend sind. Über Ausgaben darf der Jugendvorstand nur beschließen, wenn der Jugendobmann/die Jugendobfrau oder ein/eine volljähriger/e Vertreter/in anwesend ist. Termin und Ort der Jugendvorstandssitzung muss jedem Mitglied des Jugendvorstandes vorher bekannt gewesen sein. Über Jugendvorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die dem Vorstand des ASV zur Kenntnis zu bringen sind.
6. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendobmann/die Jugendobfrau muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendsprecher/die Jugendsprecherin muss aus den Reihen der Jugendlichen des ASV gewählt werden.
7. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden in der Regel von der ordentlichen, in Ausnahmefällen von einer außerordentlichen Jugendversammlung der JASV für längstens ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Jugendvorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Jedes Mitglied des Jugendvorstandes hat eine Stimme.
8. Die Durchführung der Wahlen zum Jugendvorstand übernimmt jeweils ein Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern des ASV besteht, die von der JV vorgeschlagen und gewählt werden.
§ 6 Änderungen der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können auf Antrag der JV, des Vorstands des ASV oder eines stimmberechtigten ASV-Mitgliedes auf der Mitgliederversammlung des ASV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Dabei darf die Eigenständigkeit der JASV nicht aufgegeben werden.

| Statut der Skipperversammlung im ASV |
in der Fassung vom 18. Februar 2008
In Ausführung von § 10 Abs. 2 der Satzung des ASV Hamburg gibt sich die Skipperversammlung das nachstehende Statut:
Artikel 1
Die Skipperversammlung - SKV - tritt auf Einberufung durch den 1. Skipper zusammen. Der 1. Skipper muss die SKV einberufen, wenn 5 Skipper es verlangen.
Artikel 2
Die SKV ist in ordnungsgemäß angekündigter Skipperversammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, soweit der 1. Skipper oder in seiner Vertretung der 2. Skipper anwesend ist. Für Beschlüsse über Ausgaben, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, ist die SKV beschlussfähig, wenn die Hälfte der ortsansässigen Skipper anwesend ist.
Schriftliche Abstimmung und schriftliche Stimmrechtsübertragung (maximal eine Stimme) sind möglich.
Artikel 3
Beschlüsse der SKV werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Statut nicht eine andere Mehrheit vorsieht.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Skippers oder in seiner Vertretung die des 2. Skippers den Ausschlag.
Artikel 4
Die SKV wählt auf der Gründungsfeier aus ihrer Mitte in geheimer Wahl den 1. Skipper für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit. Direkte Wiederwahl ist in Ausnahmefällen mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zulässig.
Stellvertreter des 1. Skippers ist sein Amtsvorgänger. Er führt die Bezeichnung "2. Skipper".
Artikel 5
Der 1. Skipper leitet die Versammlung; er ist an ihre Beschlüsse gebunden.
Artikel 6
Alle Skipper sind an die Beschlüsse der SKV gebunden und haben sich nach Kräften für die Ausführung der Beschlüsse zur Verfügung zu stellen.
Artikel 7
Die SKV richtet ein Spendenkonto ein, auf das jeder Skipper freiwillig einzahlt. Über die Verwendung der Gelder der SKV beschließt die SKV. Die Verwaltung der Gelder obliegt dem 1. Skipper. Er hat der SKV den Nachweis über Einnahmen und Ausgaben zu erbringen.
Artikel 8
Den Antrag auf Aufnahme in die SKV können Mitglieder des ASV stellen, die
- seit Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre dem ASV angehören
- nicht mehr in der Berufsausbildung stehen
- den BR-Schein des DSV besitzen.
Der 1. Skipper lädt die Mitglieder des ASV, die im betreffenden Geschäftsjahr erstmalig die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, zu einem Skipperabend ein.
Die Aufnahme in die SKV ist schriftlich beim 1. Skipper zu beantragen. Sie erfolgt auf der zweiten Gründungsfeier nach Eingang des Antrags beim 1. Skipper, wenn der Antrag bis dahin nicht zurückgenommen wird.
Bis zur Aufnahme hat der Antragsteller das Recht, an allen Veranstaltungen der SKV teilzunehmen.
Die SKV kann auf ihrer Gründungsversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen Stimmen Ausnahmen beschließen.
Artikel 9
Der aufzunehmende Skipper hat sich vor der SKV zu ihren Grundsätzen zu bekennen.
Artikel 10
Der Austritt aus der SKV sollte begründet werden.
Artikel 11
Der Ausschluss aus der SKV kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Er ist nur wirksam, wenn nicht mehr als drei Skipper dagegen stimmen. Der Ausschluss kann nur auf der Gründungsversammlung erfolgen.
Artikel 12
Gastmitgliedschaft kann Vereinsmitgliedern verliehen werden, die nach Alter und Berufsausbildung zum Kreis der Skipper gehören könnten. Sie können zu den Veranstaltungen der Skipper eingeladen werden. Sie haben weder Rechte noch Pflichten der Skipper.
Artikel 13
Für Änderungen des Statutes ist die SKV beschlussfähig, wenn die Zahl der vorhandenen Stimmen der Anzahl von mindestens einem Drittel der ortsansässigen Skipper entspricht. Änderungsbeschlüsse müssen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden gefasst werden.

| Allgemeine Bedingungen für die Benutzung von Booten des Akademischen Segler-Vereins Hamburg e. V. |
in der Fassung vom 13. Mai 2008
Präambel
Diese Allgemeinen Bedingungen wurden vom Vorstand am 13.05.2008 beschlossen und gelten für alle Törns, die nach dem Datum des Beschlusses beginnen. Alle früheren Fassungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Inhalt
§ 1 Grundsätze
§ 2 Nutzungsberechtigung
§ 3 Bootsvergabe
§ 4 Bootsnutzungsvertrag
§ 5 Nutzungsentgelt, Gästegebühren, sonstige Aufwendungen
§ 6 Bootsführung
§ 7 Pflichten des Vereins
§ 8 Pflichten der Nutzer (Skipper, Crew und Gäste)
§ 9 Pflichten im Havariefall
§ 10 Haftung des Vereins
§ 11 Haftung des Skippers und der Crew
§ 12 Versicherungspflichten des Vereins
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
§ 14 Sonstiges
Begriffsbestimmungen
§ 1 Grundsätze
1.1 Die Boote des Akademischen-Segler Vereins Hamburg e. V. (ASV) sind schonend, pfleglich und nach den Regeln guter Seemannschaft zu benutzen. Schäden müssen vermieden werden.
1.2 Die Vereinsboote dürfen im Rahmen der Vereinssatzung und der für das jeweilige Boot durch den Vorstand erlassenen Segelanweisung genutzt werden.
1.3 Die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder müssen berücksichtigt werden.
§ 2 Nutzungsberechtigung
2.1 Die Boote des ASV dürfen vorrangig von Vereinsmitgliedern genutzt werden.
2.2 Die Genehmigung zum Führen der Boote erteilt der Vorstand. Der Skipper muss Vereinsmitglied oder vom Vorstand Beauftragter sein.
2.3 Gäste sind willkommen und können zur Nutzung zugelassen werden, soweit damit nicht die Interessen des Vereins beeinträchtigt werden.
§ 3 Bootsvergabe
3.1 Die Bootsvergabe erfolgt durch den Vorstand unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen sowie der Interessen der Crews mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Auslastung des Boots über die Saison zu erreichen.
3.2 Der Antritt eines Törns oder die Verlängerung eines Törns über die vereinbarte Dauer hinaus ohne vorherige Zustimmung durch den Vorstand ist nicht gestattet.
3.3 Die Boote werden nach einem Stichtag in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Unabhängig davon gehen Wochentörns den Kurztörns (bis zu drei Tagen) vor. Die Bevorrechtigung von Wochentörns erlischt drei Wochen vor Beginn bereits angemeldeter Kurztörns.
3.4 Der Vorstand kann die Vergabe nachträglich widerrufen oder den Törn verschieben, wenn
3.4.1 das Boot zu Ausbildungs-, Prüfungs-, Regatta- oder ähnlichen Zwecken benötigt und dies mindestens vier Wochen vor Törnbeginn festgestellt wird oder
3.4.2 erforderliche Voraussetzungen (z. B. Mindestcrew gem. Segelanweisung, Zusatzausrüstung) nicht erfüllt sind oder
3.4.3 der Anmeldende in der Saison überdurchschnittlich viel ASV-Boote genutzt hat und konkurrierende Anmeldungen vier Wochen vor Törnbeginn festgestellt werden.
3.5 Für Alsterboote gelten spezielle Regelungen:
3.5.1 Für die Nutzung der Alsterboote ist grundsätzlich keine gesonderte Zustimmungserklärung des Vorstands gemäß 3.1 und 3.2 erforderlich.
3.5.2 Reservierungen sind bis zu zwei Wochen im Voraus für ein Boot durch Eintragung ins Alsterlogbuch möglich und berechtigen den anmeldenden Skipper und seine Crew zur Nutzung für einen zweistündigen Törn. Eine Verlängerung um weitere zwei Stunden ist nach Ende des ersten Törns möglich.
3.5.3 Für Vereinsveranstaltungen, Ausbildungszwecke, Nutzung auf auswärtigen Revieren und Regattateilnahmen können Boote mit Genehmigung des Vorstands länger im Voraus und für längere Törns reserviert werden.
3.5.4 Die Reservierung erlischt, wenn der Törn durch den angemeldeten Skipper nicht innerhalb von 15 Minuten nach der Reservierungszeit angetreten wird.
3.5.5 Der Skipper ist für den sachgerechten Transport einschließlich Auf- und Abslippen verantwortlich. Bei Verwendung von vereinseigenen Trailern hat der Skipper die Verkehrssicherheit (insbesondere TüV) des Trailers vor Fahrtantritt sicherzustellen. Er ist für den Trailer und das Boot voll verantwortlich und hat das Boot ordnungsgemäß zu sichern.
§ 4 Bootsnutzungsvertrag
4.1 Für jede Nutzung wird ein Bootsnutzungsvertrag zwischen dem Verein und dem Skipper abgeschlossen. Der Bootsnutzungsvertrag kann durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder faktische Benutzung geschlossen werden, sofern keine widerrechtliche Nutzung erfolgt.
4.2 Für Törns, die für länger als drei zusammenhängende Tage geplant sind, ist grundsätzlich ein schriftlicher Bootsnutzungsvertrag zu schließen, in dem die Crewliste zu verzeichnen ist.
4.3 Der Skipper verpflichtet sich, von allen Crewmitgliedern eine schriftliche Zustimmung zum Bootsnutzungsvertrag (durch Unterschrift unter diesem) einzuholen und diese damit an diese Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten des ASV zu binden. Das von allen unterschriebene Exemplar des Bootsnutzungsvertrags ist vor Antritt des Törns an den Verein weiterzuleiten. Besteht kein schriftlicher Bootsnutzungsvertrag, darf der Törn nur angetreten werden, wenn Skipper und Crew sich vor Fahrtantritt mit diesen Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten des ASV durch schriftliche Erklärung im Logbuch einverstanden erklären.
4.4 Ist der Skipper minderjährig und deshalb nicht voll geschäftsfähig, wird der Vertrag zwischen dem Verein und dem gesetzlichen Vertreter geschlossen.
4.5 Die Reservierungsanfrage gilt als Angebot zur Eingehung des Bootsnutzungsvertrags. Mit der Vergabe bzw. dem Zugang der Reservierungsbestätigung ist der Bootsnutzungsvertrag zustande gekommen.
4.6 Mündliche Vergabevereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt schriftlicher Bestätigung des Vereins. Fehlt diese, hat sich der Skipper vor Antritt des Törns zu vergewissern, dass keine kollidierende Reservierung bzw. Vergabe vorliegt.
4.7 Der Skipper kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Skipper, gleich aus welchem Grunde, später als acht Wochen vor dem vereinbarten Törnbeginn vom Vertrag zurück, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsgebühr nur für den Zeitraum, für den ein Ersatznutzer gefunden wird. Der Verein übernimmt keine Verpflichtung, einen Ersatznutzer zu stellen.
4.8 Wird der Bootsnutzungsvertrag durch den Skipper aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig für die vergebene Dauer des Törns erfüllt, sind das Nutzungsentgelt und alle für den Törnzeitraum anfallende Aufwendungen (vgl. § 5) gleichwohl zu entrichten, sofern nicht ein Dritter für den betreffenden Zeitraum das Nutzungsentgelt entrichtet.
4.9 Eine Abtretung von Rechten des Skippers oder der Nutzer aus diesem Vertrag an Dritte sowie die überlassung des Boots an Dritte ist nicht gestattet.
4.10 Die Nutzung des Bootes ist nur innerhalb des gemäß Segelanweisung erlaubten Fahrtgebietes gestattet. Bei einer überschreitung des Fahrtgebietes haftet der Skipper uneingeschränkt.
4.11 Die Nutzer weisen sich gegenüber Dritten (Polizei, Zoll, Hafenmeister etc.) durch den vom Verein unterzeichneten Bootsnutzungsvertrag und den ggf. an Bord befindlichem internationalen Bootsschein/die Kaufvertragskopie als Nutzungsberechtigter aus.
§ 5 Nutzungsentgelt, Gästegebühren, sonstige Aufwendungen
5.1 Der Vorstand legt für die Bootsnutzung eine Gebührenordnung fest.
5.2 Das Nutzungsentgelt ist durch den Skipper spätestens vier Wochen vor Beginn des vergebenen Törns, bei späterer Reservierung unverzüglich nach Bestätigung, unter Angabe der Bootsnutzungsvertragsnummer oder mindestens des Schiffsnamens und Nutzungszeitraums zu zahlen.
5.3 Die Gästegebühren sind durch den Skipper im Voraus oder spätestens innerhalb einer Woche nach Ende des Törns unter Angabe der Bootsnutzungsvertragsnummer oder des Schiffsnamens (auf der Alster: „Alstergästegebühr: Schiffsname“) und des Nutzungszeitraums zu zahlen.
5.4 Im Falle schuldhaft nicht rechtzeitig geleisteter Zahlung kann der Vorstand neben Säumniszuschlägen und Schadensersatzansprüchen auch Ordnungsmaßnahmen verhängen und/oder -soweit Vorkasse zu entrichten ist- den Antritt des Törns untersagen und/oder das Boot anderweitig vergeben.
5.5 Alle während oder anlässlich des vergebenen Törns anfallenden Kosten (Aufwendungen für Treibstoff, Wasser, Energie, Regattameldegelder, Kosten aus der Benutzung eines an Bord befindlichen Funkgeräts, Hafenliegegebühren außerhalb des Heimathafens, Schleppkosten, Gebühren für Seenotsuch- oder Rettungsaktionen, Schleusengebühren usw.) sind durch den Skipper zu tragen. Der Verein ist von der diesbezüglichen Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten.
5.6 Ist für den Skipper erkennbar, dass er seine Nutzung nicht termingerecht beenden kann, verpflichtet er sich, den Vorstand umgehend telefonisch zu verständigen. Soweit die Nutzung über die vereinbarte Dauer hinaus erforderlich ist, ist für die tatsächliche Nutzungsdauer das Nutzungsentgelt nach Gebührenordnung zu entrichten, unbeschadet weitergehender Ansprüche des Vereins.
5.7 Der Verbrauch von Nahrungsmitteln oder anderen Bordbeständen ist vom Nutzer zu ersetzen.
§ 6 Bootsführung
6.1 Die nautische und seemännische Verantwortung für die Führung des Boots während des Törns trägt der Skipper. Er muss die vorgeschriebenen Führerscheine und sonstigen Befähigungsnachweise zum Führen des Boots besitzen.
6.2 Der Skipper ist gegenüber dem Verein dafür verantwortlich, dass alle im Verein geltenden sowie alle gesetzlichen bzw. ordnungsrechtlichen Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Törn in Betracht kommen, einschließlich der jeweils anwendbaren Zoll- und Einreisevorschriften, durch alle Nutzer eingehalten werden.
6.3 Der stellvertretende Skipper ist im Bootsnutzungsvertrag unter Angabe seiner Qualifikation anzugeben. Er hat dem Skipper eine für das vorgesehene Fahrtgebiet und für das benutzte Boot hinreichende Qualifikation und Erfahrung nachzuweisen. Der stellvertretende Skipper muss befähigt sein, das Boot bei Ausfall des Skippers (Verletzung, Bewusstlosigkeit), sicher in einen geeigneten nächstgelegenen Hafen zu verbringen.
6.4 Der Törn darf ohne die Präsenz des Skippers oder bei gesundheitlicher Verhinderung des Skippers nur fortgesetzt werden, wenn hierzu die vorherige Erlaubnis des Vorstands eingeholt wird, es sei denn es ist Gefahr im Verzug oder der stellvertretende Skipper besitzt die vom Vorstand erteilte Berechtigung zum Führen des Boots.
6.5 Der Skipper kann während eines Törns zeitweise die Bootsführung einem anderen Crewmitglied übertragen. Dies gilt insbesondere für die Einräumung nautischer Entscheidungen unter Beachtung der Regeln guter Seemannschaft, etwa als Wachführer für die Dauer von Freiwachen des Skippers. Dies enthebt den Skipper im übrigen nicht seiner Verantwortung für die sichere Bootsführung insgesamt.
6.6 Ein Törn darf nur angetreten werden, wenn die für das Boot geltenden Regeln über die Bootsbesetzung eingehalten werden. Wird die Crew-Mindestzahl unterschritten, so kann der Skipper mit Zustimmung des Vorstands den Törn antreten bzw. fortsetzen, sofern der Skipper trotzdem die sichere Führung des Boots gewährleisten kann.
6.7 Der Skipper hat entsprechend der ihm obliegenden Verantwortung Weisungsbefugnis im Hinblick auf alle nautischen und seemännischen Belange gegenüber allen anderen Nutzern während der Dauer des Törns. Ihm wird für die Dauer des Törns das Hausrecht für das Boot übertragen.
§ 7 Pflichten des Vereins
7.1 Bootsmaterial und Ausrüstung haben einen Standard, der die Sicherheit der Nutzung unter den für den gewöhnlichen Gebrauch zu erwartenden Umständen gewährleistet. Die Sicherheitsausstattung (u. a. Rettungsmittel, Feuerlöscher, Radio oder Wetterdecoder, Seenotsignalmittel) muss in angemessener Zahl funktionsfähig verfügbar sein.
7.2 Wird der Bootsnutzungsvertrag vom Vorstand nicht erfüllt, erstattet der Verein bereits gezahlte Nutzungsentgelte. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines anderen Boots besteht nicht.
7.3 Wird die Nutzung des Boots nach Abschluss eines Bootsnutzungsvertrages vom Vorstand aus Gründen untersagt, die vom Skipper zu vertreten sind (z. B. Säumnis des Nutzungsentgeltes, Unterschreitung der Crewmindestanzahl), so besteht Anspruch auf Rückzahlung des Nutzungsentgeltes nur gem. 4.8.
7.4 Eine Verpflichtung des Vereins zur Beschaffung nautischen Materials für ein bestimmtes, von den Nutzern gewünschtes Fahrtgebiet besteht nicht. Soweit der Verein derartiges Material stellt, hat sich der Skipper vor Törnantritt von der Eignung (Vollzähligkeit, Aktualität) zu überzeugen. Sollte das Material den Ansprüchen des Skippers nicht genügen, ist der Verein nicht zur Nachbeschaffung verpflichtet.
§ 8 Pflichten der Nutzer (Skipper, Crew und Gäste)
8.1 Der Skipper hat alle Pflichten eines ordentlichen Schiffsführers zu beachten und mit entsprechender Sorgfalt dafür zu sorgen, dass keine Gefahr für Leib und Leben seiner Crewmitglieder besteht und das zur Verfügung gestellte Material nicht beschädigt wird. Er hat dabei insbesondere dafür zu sorgen, dass
8.1.1 ein schriftlicher Bootsnutzungsvertrag rechtzeitig vor Antritt eines Törns geschlossen und das Bootsnutzungsentgelt rechtzeitig gezahlt wird.
8.1.2 dem Verein vor Antritt des Törns eine Crewliste einschließlich der Angabe von Gästen und des stellvertretenden Skippers eingereicht wird. Bei der Nutzung von Booten, für die kein gesonderter schriftlicher Nutzungsvertrag zu schließen ist (z. B. Alsterbooten), sind diese Angaben im Logbuch einzutragen.
8.1.3 alle Nutzer über die Anwendung dieser Allgemeinen Bestimmungen informiert werden und diesen Gelegenheit gegeben wird, die Bedingungen einzusehen.
8.1.4 die Bestimmungen der Segelanweisung eingehalten werden.
8.1.5 mit Ausnahme von genehmigten Regatten nur bis zu einer Windstärke von maximal 6 Beaufort, auf der Alster 5 Beaufort, ausgelaufen wird. Bei über diesen Grenzen auffrischenden Winden ist umgehend der nächste, sicher anzulaufende Schutzhafen aufzusuchen. Die Entscheidung ist im Logbuch zu dokumentieren.
8.1.6 nicht an Wettfahrten ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vorstands teilgenommen wird.
8.1.7 die Fahrtüchtigkeit des Boots für das für den Törn vorgesehene Fahrtgebiet und die Vollständigkeit der Ausrüstung vor Törnbeginn sowie während des Törns laufend überprüft wird. Im Falle festgestellter Untüchtigkeit darf der Törn nicht angetreten bzw. fortgesetzt werden; der Vorstand ist umgehend zu informieren.
8.1.8 eine für das Fahrtgebiet geeignete und hinreichend aktuelle nautische Ausstattung mitgeführt wird.
8.1.9 das Logbuch ordnungsgemäß, wahrheitsgemäß, vollständig und lesbar geführt und täglich unterschrieben wird. Insbesondere sind die Namen der Crewmitglieder, die Gäste sowie alle während eines Törns eintretenden wesentlichen Ereignisse wahrheitsgemäß zu vermerken. Die kostenpflichtige Benutzung einer ggf. an Bord befindlichen Sprechfunkanlage ist deutlich zu verzeichnen, damit die Gebühren später dem jeweiligen Nutzer zugerechnet werden können.
8.1.10 im Falle schwerwiegender Vorfälle (Havarie) unverzüglich der Vorstand verständigt wird und die in § 9 genannten Pflichten erfüllt werden.
8.1.11 nur mit Zustimmung des Vorstands kleinere Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen im Rahmen der vorgesehenen Wertgrenze (siehe 11.6: 50 EUR) durchgeführt werden. Nur in diesen Fällen bedarf es lediglich einer Logbucheintragung über den Schadenseintritt und -umfang, jedoch keines Havarieberichts nach § 9.
8.1.12 keine änderungen am Bootsmaterial und keine Montage zusätzlicher Ausrüstungsgegenstände ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung des Vorstands vorgenommen wird.
8.1.13 keine lebenden Tiere an Bord mitgeführt werden.
8.1.14 das Boot zum vereinbarten Termin und am vereinbarten Ort übernommen bzw. abgegeben wird. Anderenfalls ist rechtzeitig mit den betroffenen Anschlussskippern eine Abstimmung herbeizuführen und die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Ist kein anderer übergabeort vereinbart, ist das Boot an den Stammliegeplatz zu bringen. Wird das Boot an einem anderen als dem vereinbarten Ort hinterlassen, sind die für die (ggf. auch auf dem Landweg) durchzuführende Rücküberführung des Boots an den Stammplatz oder einen anderen, in Absprache mit einem anderen Skipper vereinbarten günstigeren Ort entstehenden Kosten (inkl. Liegegelder bis zum Antritt der überführung) dem Verein zu erstatten.
8.1.15 bei den zuständigen Behörden oder Hafenmeistern ordnungsgemäß an– und abgemeldet wird sowie alle Hafengebühren, Entgelte etc. entrichtet werden.
8.1.16 alle Nachweise für die Berechtigung zur Bootsnutzung bzw. Bootsführung mitgeführt werden (Bootsnutzungsvertrag, Führerscheine, Versicherungsnachweis, Funkzeugnisse, Bootspapiere etc.).
8.1.17 das Boot ordnungsgemäß und in sauberem Zustand dem Anschlussskipper oder Obmann übergeben wird. Im Logbuch ist die ordnungsgemäße übergabe zu verzeichnen und sind ggf. festgestellte Mängel oder Verluste zu vermerken und dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
8.1.18 der Obmann, außer bei den Jollen, stets nach dem Törn kurz über den Zustand des Boots informiert wird.
8.2 Jeder Nutzer hat das Boot entsprechend den Bestimmungen der Segelanweisung und so zu nutzen, dass Schäden und Materialverluste vermieden werden und das Boot einschließlich Zubehör stets rein (permanente Sauberkeit an Bord) gehalten wird.
8.3 Jeder Nutzer hat sich vom Vorhandensein, von der Eignung und dem angemessenen Wartungszustand der (insbesondere ihm zum persönlichen Gebrauch zugewiesenen) Rettungs- und Sicherheitsausstattung zu überzeugen.
8.4 Jeder Nutzer hat grundsätzlich eine Rettungsweste anzulegen.
8.5 Jeder Nutzer hat die einschlägigen gesetzlichen oder ordnungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich Zoll- und Einreisevorschriften zu befolgen und gültige, für das jeweils besuchte Land erforderliche Papiere mitzuführen.
8.7 Soweit das benutzte Boot mit technischen Mitteln (z. B. Funksprechgerät) ausgestattet ist, dessen Bedienung einer besonderen Qualifikation bedarf, darf kein Nutzer derartige Geräte ohne Anweisung des Skippers in Betrieb setzen oder bedienen, es sei denn es ist Gefahr im Verzug. Der Skipper haftet dem Verein gegenüber für Missbrauch.
§ 9 Pflichten im Havariefall
9.1 Im Falle einer Havarie (Beschädigung des Boots einschließlich seiner Antriebsmaschine, anderer Boote oder Gegenstände oder Verletzung von Personen) sind alle zur Sicherheit der Crew und des Boots erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und Schäden soweit den Umständen nach möglich, abzuwenden oder zu mindern. Das zuständige Vorstandsmitglied (und ggf. der Obmann) ist unverzüglich zu benachrichtigen und den Weisungen ist folge zu leisten, es sei denn die sofortige Schadensbehebung ist zur Vermeidung weiteren Schadens notwendig. Dann ist es anschließend sofort zu benachrichtigen.
Insbesondere sind die folgenden Maßnahmen zu treffen:
- Im Falle ernster Personenschäden sowie erheblicher Sach- oder Vermögensschäden: Einschaltung der zuständigen Stellen, wie Polizei, Küstenwache oder der Seenotrettungsgesellschaft
- Bei einer Beschädigung oder Fehlfunktion der jeweiligen Antriebsmaschine ist umgehend eine vom Hersteller autorisierte Fachwerkstatt (z. B. Volvo-Service) aufzusuchen
- Durchführung entsprechender Beweissicherung (z. B. unterzeichnete Protokolle, Zeugenaussagen, Gutachten, Fotografien, Personalien Drittbeteiligter)
- Austausch von Versicherungsdaten
- Die Beseitigung von Schäden bzw. Beschaffung von Ersatz abhanden gekommenen Materials ist nach Anordnung des Vorstands durchzuführen.
9.2 Der Havariebericht ist unverzüglich dem Vorstand mit folgenden Mindestangaben zu übermittel:
- Name des genutzten Boots
- Angaben zur Nutzung (Wettfahrt, Kurztörn, Ausbildungstörn etc.)
- Name des Skippers und der Crew
- Datum, Uhrzeit(en) der Havarie
- Positionen des Boots vor und zum Havariezeitpunkt
- Segelführung, Kurs, Fahrt
- äußere Verhältnisse (Wetter, Wind, Sichtverhältnisse, Seegang, Strom, Wassertiefe, nautische Besonderheiten)
- Hergang der Havarie mit Skizze
- Art und Ausmaß des Schadens
- Angaben zu Drittbeteiligten (Name des Schiffes/ Boots, Eigner, Skipper, Charterer, verletzte Personen etc.)
- Angabe von Beweismitteln: Namen von Zeugen mit Anschriften, Kontaktdaten wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen sowie aller sonstigen, für die Beurteilung des Vorgangs sachdienlichen Angaben
§ 10 Haftung des Vereins
10.1 Die Nutzung des Boots erfolgt auf eigene Gefahr jeden Nutzers.
10.2 Der Verein haftet im Rahmen der überlassung des Boots gegenüber den Nutzern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen.
10.3 Die Haftung des Vereins wird der Höhe nach auf die Leistungen der vom Verein unterhaltenen Versicherungen beschränkt.
10.4 Die Beschränkungen nach 10.2 und 10.3 gelten nicht für die Haftung für Personenschäden.
10.5 Eine vertragliche Haftung des Vereins für Einschränkungen oder gänzliche oder teilweise Unmöglichkeit der Bootsnutzung beschränkt sich auf die Erstattung von bereits gezahlten Nutzungsentgelten.
10.6 Ein Ersatz für Vermögensschäden der Nutzer infolge Verletzung vertraglicher Pflichten des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 11 Haftung des Skippers und der Crew
11.1 Der Skipper haftet gegenüber dem Verein für alle Schäden, die von der Crew während der Nutzung am vereinseigenen Boot und am sonstigen Vereinsvermögen schuldhaft verursacht werden.
11.2 Wird der Schaden durch die vereinseigene Kaskoversicherung gedeckt, so reduziert sich die Haftung des Skippers für den von der Versicherung gedeckten Schaden auf die vom Vorstand festgelegte Selbstbeteiligung. Diese betragen
- Röde Orm : 1.000 EUR
- Toke : 500 EUR
- Sven Gabelbart : 500 EUR
- Oddny : 500 EUR
- Åsa : 150 EUR
- Conger und Laser II : 100 EUR
- Optimisten : 25 EUR
11.3 Tritt eine vom Verein unterhaltene Versicherung aus Gründen, die vom Skipper zu vertreten sind, nicht ein, haftet dieser unbegrenzt. Dies gilt in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung sowie ggf. in Fällen von Obliegenheitsverletzungen aus dem Versicherungsvertrag, die der Schädiger zu vertreten hat (z. B. verspätete oder unvollständige Havariemeldung, Verstoß gegen Schadensminderungspflicht).
11.4 Schadensersatzansprüche der Nutzer untereinander sind während eines Törns soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Darüber hinaus beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt - soweit eine Beschränkung zulässig ist - auch im Falle von Personenschäden.
11.5 Für Drittschäden, die bei der Nutzung des Boots verursacht werden, haftet der Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur insoweit, wie die Haftpflichtversicherung des Vereins nicht eintritt.
11.6 Kleinschäden sowie geringfügige Materialverluste bis zu einem Gesamtwert von 50 EUR pro Schadensfall, die am Boot oder an der Ausrüstung anlässlich eines Törns entstehen, sind von der Crew ungeachtet eines Verschuldens unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit die Beschädigung nicht allein auf Verschleiß oder fehlerhaftes Material oder vom Verein schuldhaft nicht oder nicht hinreichend vorgenommener Wartung zurückzuführen ist.
§ 12 Versicherungspflichten des Vereins
Der Verein hat den Versicherungsschutz hinsichtlich der folgenden Versicherungen zu gewährleisten:
12.1 Kaskoversicherung: Die Versicherungssumme deckt den in der Versicherungspolice bestimmten Wert des Boots und seiner Ausrüstung. Der Wert muss mindestens dem Zeitwert des Boots entsprechen.
12.2 Bootshaftpflichtversicherung: Die Deckungssumme für Sach- und Personenschäden ist in den Bootsunterlagen an Bord und im Nutzungsvertrag angegeben.
12.3 Weitere Versicherungen: Es steht im Ermessen des Vorstands, weitere Versicherungen abzuschließen.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
13.1 Bei Verstößen gegen die allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten oder gegen die Segelanweisung kann der Vorstand unbeschadet weitergehender Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, Maßnahmen nach § 6 der Satzung des Vereins ergreifen, insbesondere Segelverbot verhängen.
13.2 Die zuständigen Obleute können in solchen Fällen ein vorläufiges Segelverbot, längstens bis zur nächsten Vorstandssitzung, verhängen.
§ 14 Sonstiges
14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame solchen Inhalts zu ersetzen, die dem Vereinszweck und der Zweckrichtung der unwirksamen Bestimmung entspricht. Regelungslücken sind entsprechend zu schließen.
14.2 Der Vorstand kann auf Antrag einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aussetzen. Der Vorstand kann in der Segelanweisung oder in anderen schriftlichen Bestimmungen generell oder für einzelne Törns abweichende Regelungen treffen.
14.3 Jeder Vertrag unterliegt dem Recht und der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 In Havariefällen ist auf Veranlassung des ersten Skippers die Skipperversammlung oder eine von der Skipperversammlung eingesetzte Kommission heranzuziehen, die den Vorgang zu untersuchen und zu beurteilen hat und dem Vorstand eine Handlungsempfehlung abgibt (vgl. § 12 2. der Satzung des Vereins).
14.5 Gegen Entscheidungen der Obleute oder einzelner Vorstandsmitglieder können die betroffenen Mitglieder ohne aufschiebende Wirkung den Vorstand anrufen. Gegen die Entscheidung des Vorstands soll vor der Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs das Schiedsgericht angerufen werden.
Begriffsbestimmungen für die obenstehenden Allgemeine Bedingungen für die Benutzung von Booten des Akademischen Segler-Vereins Hamburg e. V. (ABB)
Vorbemerkung: Die Verwendung von Bezeichnungen männlichen Geschlechts dient lediglich der Vereinfachung und schließt die Bezeichnung des weiblichen Geschlechts mit ein.
Bootsführer: Die Person, die das Boot während eines Törns faktisch unter ggf. zeitweiser übertragung oder faktischer übernahme der seemännischen bzw. nautischen Verantwortlichkeit führt.
Bootsnutzungsvertrag: Vereinbarung zwischen dem Verein und einer Vertragspartei zur überlassung eines Vereinsboots.
Crew: Personen, die an einem Törn teilnehmen.
Gast: Jede Person, die an einem Törn teilnimmt und nicht Vereinsmitglied ist.
Havarie: Beschädigung des Boots einschließlich seiner Antriebsmaschine, anderer Boote oder Gegenstände (z. B. Steganlagen) oder Verletzung von Personen.
Nutzer: Siehe Crew.
Nutzungsberechtigung: Berechtigung zur Benutzung eines bestimmten Boots oder einer Bootsklasse des ASV. Diese wird vom Vorstand vergeben (vgl. Satzung § 5 Abs. 3).
Schriftform: Soweit Erklärungen schriftlich abzugeben sind, ist die Form gewahrt, wenn die Erklärung schriftlich oder per Telefax zugeht. Per E-Mail ist die Schriftform nur gewahrt, soweit hierdurch eine mündliche Vereinbarung bestätigt wird.
Seemannschaft: Im weiteren Sinne das gesamte Wissen und Können, das zur Führung und Handhabung eines Schiffes gehört. Die eigentliche Seemannschaft umfasst alles, was die praktische Handhabung des Schiffes betrifft: alle Manöver, den Umgang mit Leinen, Ankern, Segeln, den Sicherheitsdienst, Bootsmanöver, das Verhalten in Notfällen, wie z. B. bei Rettung und Bergung
Segelanweisung: Ist eine jeweils geltende, vom Vorstand erlassene schriftliche Anweisung für ein bestimmtes Boot oder eine bestimmte Kategorie von Booten.
Skipper: Für einen Törn verantwortlicher Führer des Boots
Skipperversammlung: In § 11 der Satzung des ASV genannte Mitgliedervereinigung
Törn: Törn ist jede Benutzung eines Boots. Der Törn beginnt mit dem ersten Betreten des Boots bei übernahme und endet mit dem letzten Verlassen des Boots bei Abgabe. Wird das Boot zum Zwecke eines Törns über Land transportiert, beginnt der Törn mit der Vorbereitung des Transports (Verholen zum Verladen) und endet mit Beendigung des Rücktransports und betriebsbereiter übergabe im Wasser.
Vereinsmitglied: Jede Person, die im Sinne der Satzung als Mitglied in den Verein aufgenommen und deren Mitgliedschaft nicht erloschen ist. Mitglieder anderer Vereine, die dem Verband der Akademischen Segler-Vereine angehören, gelten auf Antrag als Vereinsmitglieder im Sinne dieser Vorschriften.
Vorstand: Im Sinne der Satzung amtierender Vorstand. Der Vorstand kann die Erfüllung seiner Aufgaben auf bestimmte Personen delegieren, z. B. den zuständigen Bootsobmann.

| Reisekostenordnung des ASV |
Gültig ab 2007
1. Ziel
Mitglieder, die den Verein durch ihr Engagement unterstützen, sollen nicht durch Fahrtkosten über Gebühr belastet werden. Die Erstattung soll einheitlich nach dieser Ordnung erfolgen.
2. Geltungsbereich
Die Reisekostenordnung gilt für alle Mitglieder des ASV. Sie kann auch für Dritte zur Anwendung kommen.
3. Erstattungsfähige Fahrtkosten
Erstattungsfähig sind ausschließlich Kosten für Fahrten im Auftrag und/oder Interesse des Vereins (z. B. Fahrten zu Arbeiten an den Booten, zu Werften/Händlern, Fahrten zum TüV, um Fahrzeuge des Vereins dort vorzuführen) unabhängig vom Verkehrsmittel.
Nicht erstattungsfähig sind Fahrten zu Vereinsveranstaltungen, Clubabenden, Vorstandssitzungen, Regatten und Bootsübergaben bei Kettentörns. Die Kosten für Fahrten arbeitspflichtiger Mitglieder zu Arbeiten im Rahmen ihrer Arbeitspflicht werden nicht erstattet.
Mitglieder können eine Erstattung von Fahrtkosten beantragen, wenn die Fahrt vorher von einem Vorstandsmitglied oder Obmann genehmigt wurde.
Obleute haben Fahrten, die über den normalen Rahmen der Winterarbeit bzw. der Bootsbetreuung hinaus durchgeführt werden, mit dem Kassenwart abzustimmen.
4. Umfang der Erstattung
Für die ersten 250 km innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt grundsätzlich keine Erstattung.
Für jeden weiteren Kilometer erfolgt eine Erstattung je Kilometer von EUR 0,20; bei Fahrten mit Trailern, Booten auf einem Dachgepäckträger oder mit einem LKW werden zusätzlich EUR 0,05 je Kilometer erstattet.
Die Abrechnung der Fahrtkosten soll einmal jährlich bis spätestens 15. Dezember erfolgen, bei einem Erstattungsbetrag von mindestens EUR 50,- kann ein kürzerer Zeitraum gewählt werden. In der Abrechnung sind tabellarisch Datum, Ziel, Kilometer und Arbeitsumfang sowie das Vorstandsmitglied bzw. der Obmann, mit dem diese Fahrt abgestimmt wurde, anzugeben.
Außerdem hat die Abrechnung den Nachweis zu enthalten, dass nur die Kilometer abgerechnet wurden, die über 250 km innerhalb eines Kalenderjahres hinausgehen.
Durch die Erstattung sind sämtliche Kosten abgedeckt. Weitergehende Ansprüche an den ASV sind ausgeschlossen.
In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand von dieser Ordnung abweichen.
|