Satzung & Beiträge


Hier findest Du die wichtigsten Dokumente unseres Vereins und die Informationen um Mitglied zu werden.

Mitgliedsantrag

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Beiträge

  Jahres-
Beitrag
Aufnahme-
Gebühr
Regelbeitrag für
Einzelmitglieder
EUR 255,- EUR 382,5
Ermäßigter Beitrag für Einzelmitglieder
(z.B. für Studenten. Weiteres s. unten,
Punkt 2 „Weitere Ermäßigungen“)
EUR 170,- Entfällt
Ermäßigter Beitrag für
Ehepaare / eheähnliche
Lebensgemeinschaft 3)
EUR 340,- EUR 510,-
Ermäßigter Beitrag für
Jugendliche zwischen
6 und 18 Jahren
EUR 127,5 Entfällt
Ermäßigter Beitrag für
Kinder bis 6 Jahre
EUR 0,- Entfällt
Ermäßigter Beitrag für
Familien, bzw. familienähnliche
Gemeinschaften mit mind.
einem Kind zwischen 6 und 18 Jahren
EUR 467,50,- EUR 510,-
  1. Bei Beitritt / Aufnahme ab dem 01.10. wird für das laufende Kalenderjahr kein Jahresbeitrag mehr erhoben. Der erste Jahresbeitrag wird dann im Januar des Folgejahres fällig. Die Aufnahmegebühr wird sofort eingezogen. In den Jahresbeiträgen sind folgende Verbandsbeiträge enthalten:

    Jugendliche bis 18 Jahren: 7,50€

    Mitglied ab 18 Jahren: 17,00€


  2. Weitere Ermäßigungen:
    1. Studierende, Azubis, Referendare, Bundesfreiwilligendienstleistende und Schüler ab 18 Jahren werden auf schriftlichen Antrag, der bis zum 31. Oktober des Vorjahres zu stellen ist, auf zwei Drittel des Regelbeitrags für Einzelmitglieder ermäßigt. Für Neumitglieder ist dieser Antrag - auch hinsichtlich der Aufnahmegebühr - mit dem Aufnahmeantrag zu stellen. Die Ermäßigung kann für die Dauer von maximal 7 Jahren ermöglicht werden und wird nach der Vollendung des 14 Hochschulsemesters in der Regel nicht mehr gewährt. Für eine Ermäßigung darüber hinaus, muss ein schriftlicher Antrag bis zum 31. Oktober des Vorjahres beim Vorstand eingereicht werden. Geeignete Nachweise sind dem jeweiligen Antrag beizufügen.
    2. Auswärtige Mitglieder gem. §2, Abs. 3 der Vereinssatzung werden auf die Hälfte des Regelbeitrags für Einzelmitglieder ermäßigt.
    3. Eheähnliche Lebensgemeinschaften können beim Vorstand beantragen, bei der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag als eheähnliche Lebensgemeinschaft eingestuft zu werden. Als Nachweis für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gilt der Beleg eines gemeinsamen Wohnsitzes oder die Benennung eines ASV-Mitglieds als Bürgen.
    4. Kinder sind bis zum 6. Lebensjahr beitragsfrei. Die Beitragspflicht in der Beitragsgruppe für Jugendliche setzt ab jenem 01. Januar ein, der auf das Jahr des sechsten Geburtstags folgt, sofern das betreffende Kind fortan nicht einer Familie mit Familienmitgliedschaft angehört.
    5. Für Familien oder familienähnliche Gemeinschaften, welchen eines oder mehrere Kinder zwischen 6 und 18 Jahren angehören, gilt der ermäßigte Familienbeitrag unabhängig von der Anzahl der Kinder zwischen 6 und 18 Jahren. Diese Beitragsstufe steht ab jenem 01. Januar nicht mehr zur Verfügung, der auf den 18. Geburtstag des jüngsten Kindes der Familie folgt. Es gilt dann die jeweils zutreffende Beitragsstufe für alle Personen, die zur bislang als Familie geführten Personengruppe gehören.
    6. Eine mehrstufige Beitragsreduzierung ist ausgeschlossen. Für einmal ermäßigte Beiträge kann keine weitere Ermäßigung gewährt werden. Kommen in Einzelfällen mehrere Ermäßigungskategorien in Betracht, so steht es dem Mitglied frei, auf Antrag aus den in Betracht kommenden Beitragskategorien nach eigener Präferenz zu wählen. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 30. November des Vorjahres in schriftlicher Form beim Vorstand zu stellen.

  3. Arbeitsstunden:
    In den ersten drei Jahren der Mitgliedschaft müssen 12 Arbeitsstunden / Jahr (also insgesamt 36 Stunden) geleistet werden. Diese werden im internen Webseitenbereich ausgeschrieben. Mitglieder, die zum Zeitpunkt ihres Eintritts das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind weder zur Leistung, noch zur finanziellen Abgeltung von Arbeitsstunden verpflichtet.

Satzung des ASV Hamburg e.V.

in der Fassung vom 02.11.2023

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Finanzielle Mittel des Vereins
  • § 3 Mitgliedschaft
  • § 4 Aufnahmen, Austritt, Ausschluss
  • § 5 Rechte der Mitglieder
  • § 6 Pflichten der Mitglieder
  • § 7 Die Mitgliederversammlung
  • § 8 Der Vorstand
  • § 9 Der Studentische Segelverein an der Universität Hamburg (SSV)
  • § 10 Die Jugendabteilung (JASV)
  • § 11 Die Skipperversammlung (SKV)
  • § 12 Rechte und Pflichten der SKV
  • § 13 Das Schiedsgericht
  • § 14 Haftung
  • § 15 Auflösung
  • § 16 Satzungsänderungen

§1 Allgemeines

  1. Der Akademische Segelverein Hamburg e.V. mit Sitz in 20357 Hamburg, Schäfer­kampsallee 1, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Ausübung des Segelsports, qualifizierte Segelaus­bildung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche, Teilnahme an und Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen (Regatten). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein ist eine unpolitische Vereinigung von Freunden des Segelsports ohne geschlossene Mitgliederzahl.
  3. Der Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Finanzielle Mittel des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Aufnahmegebühren, regelmäßige Jahres­beiträge der Mitglieder und durch Bootsnutzungsgebühren, Umlagen und Spenden.
  2. Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und eventuelle Umlagen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Erhöhungen und Umlagen werden nicht wirksam für Mitglieder, die zum nächst möglichen Termin austreten. Sonstige Gebühren setzt der Vorstand fest. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag zu leistende Zahlungen an den Verein stunden, ermäßigen oder erlassen.
  3. Ortsansässige Mitglieder zahlen den vollen, auswärtige Mitglieder den halben Jahres­beitrag. Als ortsansässige Mitglieder gelten alle Mitglieder, die im Raum Hamburg entweder wohnen, beruflich tätig sind, an den Hamburger Hochschulen immatrikuliert sind oder sonstige Schulen besuchen. Als auswärtige Mitglieder gelten alle Mitglieder, für die § 2 Ziffer 3 Satz 2 nicht zutrifft. Grenzfälle werden vom Vorstand entschieden.
  4. Die Mittel sind zum Ankauf, zur Unterhaltung und Lagerung der Sportfahrzeuge, zur Planung und Durchführung von Segelausbildung, Wettkämpfen und Veranstaltungen, zum Kauf und Unterhalt von Liegenschaften, sowie zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten bestimmt.
  5. Etwaige Gewinne dürfen nur für die in § 2 Ziffer 4 genannten Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit.
  9. Die Jugendabteilung entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Mittel sind die von den Jugendlichen erbrachten Beiträge, die von ihnen erwirtschafteten Einnahmen (wie Eintrittsgelder, Bootsnutzungsgebühren, Kursgebühren), die der Jugendabteilung unmittelbar zufließenden Spenden, die der Jugendabteilung eventuell gegebenen Zuschüsse von Verbänden und Behörden und die auf Antrag des ASV vom Vorstand des ASV aus den Mitteln des Gesamtvereins der Jugendabteilung zugewiesenen Etatmittel.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung und die Grundsätze des Vereins anerkennt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit Zustimmung der Skipperversammlung vom Vorstand verliehen.
  3. Kinder können die Mitgliedschaft erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter einen entsprechenden Antrag stellen.

§ 4 Aufnahmen, Austritt, Ausschluss

  1. Zur Aufnahme ist ein unterzeichneter Aufnahmeantrag erforderlich. Mit der Genehmigung des Aufnahmeantrags ist der Antragsteller Mitglied und hat den vollen Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr nach Maßgabe des § 2 zu entrichten.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Der Austritt kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
  4. In den ersten 12 Monaten nach Aufnahme kann der Vorstand ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschließen. In diesem Fall wird der Beitrag monatlich anteilig erstattet, jedoch höchstens zu 50 Prozent. In den ersten 24 Monaten ab Aufnahme kann der Vorstand ein Mitglied wegen Verletzung von § 6 ausschließen. Im Übrigen kann der Vorstand aus wichtigem Grund auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ein Mitglied unter Angabe der Gründe ausschließen.
  5. Gegen den Ausschluss aus dem Verein steht dem Betroffenen das Recht zu, das Schiedsgericht anzurufen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder, einschließlich der Ehrenmitglieder, haben gleiches Stimmrecht in der Mit­glieder­versammlung. Das Stimmrecht wird erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Verfügbarkeit die vereinseigenen Boote auf der Grundlage der geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten des ASV Hamburg (ABB) zu nutzen.
  3. Die Genehmigung zum Führen der Boote erteilt der Vorstand.
  4. Die Mitglieder haben das Recht auf theoretische und praktische Ausbildung. Das Recht erlischt nach Ablauf von zwei Jahren.
  5. Jedes Mitglied kann beantragen, seine aktive Mitgliedschaft ruhen zu lassen und stattdessen den Verein uneigennützig als Förderer zu unterstützen. Der Antrag kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr durch eingeschriebenen Brief gestellt werden. Über den Antrag und die Dauer der Förderung (maximal 24 Monate) entscheidet der Vorstand. Hierdurch entfallen die Rechte nach § 5 Ziffer 1, 2 und 4. Förderer zahlen freiwillig eine Spende auf das Spendenkonto des ASV Hamburg und erhalten dafür eine ent­sprech­ende Spendenbescheinigung. Um eine wirksame Förderung zu gewährleisten, spricht die Mitgliederversammlung unverbindliche Empfehlungen aus. Die Förderung endet auf Antrag oder mit Zahlung des regulären Beitrags.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Der Jahresbeitrag ist zum 01. Januar des Jahres (bei Neumitgliedern bei Aufnahme) fällig. Mahngebühren werden erst nach dem 31. März des Jahres erhoben.
  2. Alle Mitglieder mit Ausnahme der beitragsfreien Kinder haben innerhalb der ersten zwei Jahre an allen vom Vorstand für offiziell erklärten Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Alle ortsansässigen Mitglieder über 15 Jahre, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, bei der Überholung der Boote mitzuwirken. Während der ersten 3 Jahre der Mitgliedschaft muss eine vom Vorstand festgesetzte Mindestanzahl von Arbeitsstunden abgeleistet werden.
  4. Patentinhaber haben die Pflicht, zwei Sommer lang mindestens einen Ausbildungstörn zu übernehmen.
  5. Die Ordnungen des ASV sind einzuhalten.
  6. Bei Verletzung der Verpflichtungen durch ein Mitglied kann der Vorstand
    1. ein befristetes Segelverbot gegen das Mitglied verhängen,
    2. es verpflichten, bis zu 10 Arbeitsstunden pro Verstoß für den Verein zu leisten,
    3. es nach vorheriger Verwarnung aus dem Verein ausschließen.
  7. Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen einzelne Verpflichtungen aussetzen beziehungsweise teilweise oder ganz erlassen.
  8. Jedes Mitglied hat dem Verein eine aktuelle Postadresse und möglichst eine Email-Adresse mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Semester einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung muss – spätestens sieben Tage bevor sie zusammentritt – durch schriftliche Benachrichtigung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Dieses kann auch in elektronischer Form an die von dem einzelnen Mitglied dem Verein mitgeteilte Emailadresse erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent aller ortsan­sässigen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitglieder­versammlung nicht beschlussfähig, so kann mit der gleichen Tagesordnung eine neue Mitglieder­ver­samm­lung nach frühestens 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Benach­richti­gung hinzuweisen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Bei Abwesenheit eines Mitgliedes kann dieses seine Stimme schriftlich einem anderen Mitglied übertragen; es darf jedoch kein Mitglied mehr als eine fremde Stimme über­neh­men.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen; es ist vom Versammlungs­leiter zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäfts­füh­rung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er ist an die Satzung und die Beschlüsse der Mit­glieder­versammlung gebunden. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 1. Skipper
    • 2. Vorsitzenden
    • Kassenwart
    • Alsterobmann
    • Obmann für das Seesegeln
    • Obmann für das Elbe- und Fahrtensegeln
    • Regattaobmann
    • Vorsitzenden des SSV
    • Jugendobmann
  3. Ein Mitglied kann gleichzeitig mehrere Vorstandsposten innehaben. Ein Vorstandsmitglied mit mehreren Ämtern hat jedoch nur eine Stimme. Der Vorstand darf nicht weniger als drei Mitglieder umfassen.
  4. Mit Ausnahme des 1. Skippers, des Vorsitzenden des SSV und des Jugendobmanns wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr (01. Januar bis 31. Dezember) am Ende der Segelsaison gewählt. En-bloc- und Wiederwahl sind zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Die Durchführung der Wahlen übernimmt jeweils ein Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder ein von ihm aus den Reihen des Vorstands bestellter Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen über Finanzen muss der Kassenwart oder ein von ihm aus den Reihen des Vorstandes bestellter Vertreter anwesend sein. Über Vorstands­sit­zungen sind Protokolle zu führen.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Annahme und Änderung dieser Geschäfts­ordnung bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  8. Aus den Mitgliedern werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9 Der Studentische Segelvereins an der Universität Hamburg (SSV)

  1. Mitglieder des ASV, die gleichzeitig immatrikulierte Studenten sind, sind automatisch Mitglieder des "Studentischen Segelvereins an der Universität Hamburg" (SSV). Dies ist die Studentengruppe des ASV Hamburg.
  2. Der SSV setzt sich zum Ziel, Segelsport und Segelausbildung zu betreiben.
  3. Der SSV wird vertreten durch seinen 1. und 2. Vorsitzenden.
  4. Die Mitglieder des SSV wählen die beiden Vorsitzenden aus ihrer Mitte jeweils für ein Jahr, und zwar auf der Mitgliederversammlung am Ende des Sommersemesters.
  5. Die § 5 Ziffer 1, §§ 7 und 8 der ASV-Satzung gelten entsprechend.
  6. Der SSV soll in die Liste der studentischen Vereinigungen an der Universität Hamburg aufgenommen werden.

§ 10 Die Jugendabteilung (JASV)

  1. Mitglieder des ASV sind von der Vollendung des 6. Lebensjahres bis zum Ende des Kalender­­jahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, zugleich Mitglieder der Jugend­abteilung des ASV Hamburg (JASV). Zusätzlich gehören zum Kreis der Mitglieder der JASV die ASV-Mitglie­der, die von der Jugendversammlung als Mitarbeiter gewählt wurden (Jugendobmann, Beisitzer).
  2. Die Mitgliederversammlung des ASV beschließt eine Jugendordnung (JOASV).
  3. Die Jugendarbeit erfolgt nach der JOASV in ständiger Kooperation mit dem Gesamtverein. Die JOASV ist zugleich Bestandteil der Satzung des ASV.
  4. Die Wahl eines Jugendobmanns und eines Jugendsprechers wird in der JOASV geregelt. Der Jugendobmann ist Mitglied des Vorstands des ASV.
  5. Änderungen der Jugendordnung können auf Antrag der Jugendversammlung, des Vorstands des ASV oder eines stimmberechtigten Mitglieds des ASV mit Zwei-Drittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung des ASV beschlossen werden. Dabei darf die Eigenständigkeit der JASV nicht aufgegeben werden.
  6. Die Mitgliederversammlung des ASV kann mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung der JASV beschließen.

§ 11 Die Skipperversammlung (SKV)

  1. Die Skipperversammlung wird von ihren Gründern und den von ihr aufgenommenen Mitgliedern gebildet (Skipper).
  2. Die SKV gibt sich ein Statut.
  3. Die SKV wählt den 1. Skipper, der sie leitet und vertritt. Er ist Mitglied des Vorstandes des ASV.
  4. Der Eintritt in die SKV regelt sich nach deren Statut.

§ 12 Rechte und Pflichten der SKV

  1. Havarien, an denen Mitglieder des Vereins beteiligt sind, untersucht die SKV. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Vorstand zuzuleiten; er entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen.
  2. Vor Kauf oder Verkauf von Booten ist die SKV zu hören.

§ 13 Das Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ein Mitglied soll Skipper, ein Mitglied soll Jurist sein. Es wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Zur Anrufung ist jedes Mitglied und der Vorstand berechtigt.
  3. Das Schiedsgericht ist zuständig
    1. zur Ahndung erheblicher Verstöße gegen die Satzung und die Grundsätze des Vereins
    2. zur Schlichtung vereinsinterner Differenzen
    3. zur Entscheidung über Einsprüche im Ausschließungsverfahren.
  4. Das Schiedsgericht kann einen Verweis erteilen, ein Mitglied auf Zeit aus dem Verein ausschließen sowie Ausschüsse des Vorstandes bestätigen oder aufheben.
  5. Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann nur durch gerichtliche Klage angefochten werden.

§ 14 Haftung

Jedes Mitglied segelt auf eigene Gefahr. Näheres wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten des ASV Hamburg geregelt.

§ 15 Auflösung

  1. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die       Universität Hamburg
          Mittelweg 177
          20148 Hamburg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Segelsports zu verwenden hat.
  3. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vermögen.
  4. Der Studentische Segelverein an der Universität Hamburg darf nicht aufgelöst werden oder aus der Liste der Studentischen Vereinigungen an der Universität Hamburg gestrichen werden, solange der ASV besteht.

§ 16 Satzungsänderungen

Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingeführt oder in der Satzung gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss unverzüglich dem Finanzamt zu erklären.


Allgemeine Bedingungen für die Benutzung von Booten des ASV (ABBs)

In der Fassung vom 09.03.2021

Präambel

Diese allgemeinen Bedingungen wurden vom Vorstand am 09.03.2021 beschlossen und gelten für alle Törns, die nach dem Datum des Beschlusses beginnen - alle früheren Fassungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

  • § 1 Grundsätze
  • § 2 Nutzungsberechtigung
  • § 3 Bootsvergabe
  • § 4 Bootsnutzungsvertrag
  • § 5 Nutzungsentgelt, Gästegebühren, sonstige Aufwendungen
  • § 6 Bootsführung
  • § 7 Pflichten des Vereins
  • § 8 Pflichten der Nutzer (Skipper, Crew und Gäste)
  • § 9 Pflichten im Havariefall
  • § 10 Haftung des Vereins
  • § 11 Haftung des Skippers und der Crew
  • § 12 Versicherungspflichten des Vereins
  • § 13 Ordnungsmaßnahmen
  • § 14 Sonstiges
  • Begriffsbestimmungen

 

§ 1 Grundsätze

  1. Die Boote des Akademischen Segelvereins Hamburg e.V. (im Weiteren ASV genannt) sind schonend, pfleglich und nach den Regeln guter Seemannschaft zu benutzen. Schäden müssen vermieden werden.
  2. Die Vereinsboote dürfen im Rahmen der Vereinssatzung und der für das jeweilige Boot durch den Vorstand erlassenen Segelanweisungen genutzt werden.
  3. Die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder müssen berücksichtigt werden.

§ 2 Nutzungsberechtigung

  1. Die Boote des ASV dürfen vorrangig von Vereinsmitgliedern genutzt werden.
  2. Die Genehmigung zum Führen der Boote erteilt der Vorstand. Der Skipper muss Vereinsmitglied oder vom Vorstand Beauftragter sein.
  3. Gäste sind willkommen und können zur Nutzung zugelassen werden, soweit damit nicht die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder beeinträchtigt werden.

§ 3 Bootsvergabe

  1. Die Bootsvergabe erfolgt durch den Vorstand unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen sowie der Interessen der Crews mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Auslastung des Bootes über die Saison zu erreichen.
  2. Der Antritt eines Törns oder die Verlängerung eines Törns über die vereinbarte Dauer hinaus ohne vorherige Zustimmung durch den Vorstand und/oder das Obteam ist nicht gestattet.
  3. Die Boote werden nach einem Stichtag in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Unabhängig davon gehen Wochentörns vor Kurztörns (bis zu drei Tagen). Die Bevorrechtigung von Wochentörns erlischt drei Wochen vor Beginn bereits angemeldeter Kurztörns.
  4. Der Vorstand kann die Vergabe nachträglich widerrufen oder den Törn verschieben, wenn
    1. das Boot zu Ausbildungs-, Prüfungs-, Regatta- oder ähnlichen Zwecken benötigt und dies mindestens vier Wochen vor Törnbeginn festgestellt wird oder
    2. erforderliche Voraussetzungen (z.B. Mindestcrew gem. Nutzungskonzept und Vertrag, Zusatzausrüstung) nicht erfüllt sind oder
    3. der Anmeldende in der Saison überdurchschnittlich viel ASV-Boote genutzt hat und konkurrierende Anmeldungen vier Wochen vor Törnbeginn festgestellt werden.
  5. Für Alsterboote gelten spezielle Regelungen:
    1. Für die Nutzung der Alsterboote ist sich im digitalen Alsterlogbuch einzutragen.
    2. Reservierungen sind im Voraus für ein Boot durch Eintrag ins digitale Alsterlogbuch möglich und berechtigen den anmeldenden Skipper und seine Crew zur Nutzung für einen zweistündigen Törn. Eine Verlängerung um weitere zwei Stunden ist nach Ende des ersten Törns möglich.
    3. Für Vereinsveranstaltungen, Ausbildungszwecke, Nutzung auf auswärtigen Revieren und Regattateilnahmen können Boote mit Genehmigung des Vorstands länger im Voraus und für längere Törns reserviert werden.
    4. Die Reservierung erlischt, wenn der Törn durch den angemeldeten Skipper nicht innerhalb von 15 Minuten nach der Reservierungszeit angetreten wird.
    5. Der Skipper ist für den sachgerechten Transport einschließlich Auf- und Abslippen verantwortlich. Bei der Verwendung von vereinseigenen Trailern hat der Skipper die Verkehrssicherheit (insbesondere TÜV) des Trailers vor Fahrtantritt sicherzustellen. Er ist für den Trailer und das Boot voll verantwortlich und hat das Boot ordnungsgemäß zu sicher.

§ 4 Bootsnutzungsvertrag

  1. Für jede Nutzung wird ein Bootsnutzungsvertrag zwischen dem Verein und dem Skipper abgeschlossen. Der Bootsnutzungsvertrag wird durch schriftliche Vereinbarung oder faktische Benutzung geschlossen, sofern keine widerrechtliche Nutzung erfolgt.
  2. Für Törns, die für länger als drei zusammenhängende Tage geplant sind, ist grundsätzlich ein schriftlicher Bootsnutzungsvertrag zu schließen.
  3. Der Skipper erkennt mit Unterschrift des Nutzungsvertrages oder durch faktische Nutzung des Bootes die ABB´s an.
  4. Ist der Skipper minderjährig und deshalb nicht voll geschäftsfähig, wird der Vertrag zwischen dem Verein und dem gesetzlichen Vertreter geschlossen.
  5. Die Reservierungsanfrage gilt als Angebot zur Eingehung des Bootsnutzungsvertrags. Mit der Vergabe bzw. dem Zugang der Reservierungsbestätigung ist der Bootsnutzungsvertrag zustande gekommen.
  6. Mündliche Vergabevereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt schriftlicher Bestätigung des Vereins. Fehlt diese, hat sich der Skipper vor Antritt des Törns zu vergewissern, dass keine kollidierende Reservierung bzw. Vergabe vorliegt.
  7. Der Skipper kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Skipper, gleich aus welchem Grunde, später als acht Wochen vor dem vereinbarten Beginn des Törns vom Vertrag zurück, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsgebühr nur für den Zeitraum, für den ein Ersatznutzer gefunden wird. Der Verein übernimmt keine Verpflichtung, einen Ersatznutzer zu stellen.
  8. Wird der Bootsnutzungsvertrag durch den Skipper aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig für die vergebene Dauer des Törns erfüllt, sind das Nutzungsentgelt und alle für den Törnzeitraum anfallende Aufwendungen (vgl. § 5) gleichwohl zu entrichten, sofern nicht ein Dritter für den betreffenden Zeitraum das Nutzungsentgelt entrichtet.
  9. Eine Abtretung von Rechten des Skippers oder der Nutzer aus diesem Vertrag an Dritte sowie die Überlassung des Bootes an Dritte ist nicht gestattet.
  10. Die Nutzung des Bootes ist nur innerhalb des im Nutzungsvertrag beschriebenen Fahrgebiets gestattet. Bei einer Überschreitung des Fahrtgebietes haftet der Skipper uneingeschränkt.
  11. Die Nutzer weisen sich gegenüber Dritten (Polizei, Zoll, Hafenmeister etc.) durch den vom Verein unterzeichneten Bootsnutzungsvertrag und den ggf. an Bord befindlichen internationalen Bootsschein/Flaggenzertifikat und die Kaufvertrags Kopie als Nutzungsberechtigter aus.

§ 5 Nutzungsentgelt, Gästegebühren, sonstige Aufwendungen

  1. Der Vorstand legt für die Bootsnutzung eine Gebührenordnung fest.
  2. Das Nutzungsentgelt ist durch den Skipper spätestens vier Wochen vor Beginn des vergebenen Törns, bei späterer Reservierung unverzüglich nach Bestätigung, unter Angabe der Bootsnutzungsvertragsnummer oder mindestens des Schiffsnamens und Nutzungszeitraums an den Verein zu überweisen.
  3. Die Gästegebühren sind durch den Skipper im Voraus oder spätestens innerhalb einer Woche nach Ende des Törns unter Angabe der Bootsnutungsvertragsnummer oder des Schiffsnamens (auf der Alster: „Alstergästegebühr: Schiffsname“) und des Nutzungszeitraumes zu zahlen.
  4. Im Falle schuldhaft nicht rechtzeitig geleisteter Zahlung kann der Vorstand neben Säumniszuschlägen und Schadensersatzansprüchen auch Ordnungsmaßnahen verhängen und/oder – soweit Vorkasse zu entrichten ist – den Antritt des Törns untersagen und/oder das Boot anderweitig vergeben.
  5. Alle während oder anlässlich des vergebenen Törns anfallenden Kosten (Aufwendungen für Treibstoff, Wasser, Energie, Regattameldegelder, Hafenliegegebühren außerhalb des Heimathafens, Schleppkosten, Gebühren für Seenotsuch- oder Rettungsaktionen, Schleusengebühren, usw.) sind durch den Skipper zu tragen. Der Verein ist von der diesbezüglichen Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten.
  6. Ist für den Skipper erkennbar, dass er seine Nutzung nicht termingerecht beenden kann, verpflichtet er sich, den Vorstand und/oder das Obteam umgehend zu informieren. Soweit die Nutzung über die vereinbarte Dauer hinaus erforderlich ist, ist für die tatsächliche Nutzungsdauer das Nutzungsentgelt nach Gebührenordnung zu entrichten, unbeschadet weitergehender Ansprüche des Vereins.

§ 6 Bootsführung

  1. Die nautische und seemännische Verantwortung für die Führung des Bootes während des Törns trägt der Skipper. Er muss die vorgegebenen Führerscheine und sonstigen Befähigungsnachweise zum Führen des Bootes besitzen und mit sich führen.
  2. Der Skipper ist gegenüber dem Verein dafür verantwortlich, dass alle im Verein geltenden sowie alle gesetzlichen bzw. ordnungsrechtlichen Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Törn in Betracht kommen, einschließlich der jeweils anwendbaren Zoll- und Einreisevorschriften, durch alle Nutzer eingehalten werden.
  3. Der stellvertretende Skipper muss in der Lage sein, das Boot bei Ausfall des Skippers (Verletzung, Bewusstlosigkeit), sicher in einen geeigneten nächstgelegenen Hafen zu verbringen.
  4. Der Törn darf ohne die Präsenz des Skippers oder bei gesundheitlicher Verhinderung des Skippers nur fortgesetzt werde, wenn hierzu die vorherige Erlaubnis des Vorstands eingeholt wird, es sei denn es ist Gefahr im Verzug oder der stellvertretende Skipper besitzt die vom Vorstand erteilte Berechtigung zum skippern des Bootes.
  5. Der Skipper kann während eines Törns zeitweise die Bootsführung einem anderen Crewmitglied übertragen. Dies gilt insbesondere für die Einräumung nautischer Entscheidungen unter Beachtung der Regeln guter Seemannschaft. Dies enthebt den Skipper im Übrigen nicht seiner Verantwortung für die sichere Bootsführung insgesamt.
  6. Der Skipper hat entsprechend der ihm obliegenden Verantwortung Weisungsbefugnis im Hinblick auf alle nautischen und seemännischen Belange gegenüber allen anderen Nutzern während der Dauer des Törns. Ihm wird für die Dauer des Törns das Hausrecht für das Boot übertragen.

§ 7 Pflichten des Vereins

  1. Bootsmaterial und Ausrüstung haben einen Standard, der die Sicherheit der Nutzung unter den für den gewöhnlichen Gebrauch zu erwartenden Umständen gewährleistet. Die Sicherheitsausstattung muss in angemessener Zahl funktionsfähig verfügbar sein.
  2. Wird der Bootsnutzungsvertrag vom Vorstand nicht erfüllt, erstattet der Verein bereits gezahlte Nutzungsentgelte. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines anderen Bootes besteht nicht.
  3. Wird die Nutzung des Bootes nach Abschluss eines Bootsnutzungsvertrages vom Vorstand aus Gründen untersagt, die vom Skipper zu vertreten sind (z.B. Säumnis des Nutzungsentgeltes, Unterschreitung der Crewmindestanzahl), so besteht Anspruch auf Rückzahlung des Nutzungsentgeltes nur gem. 4.8.
  4. Eine Verpflichtung des Vereins zur Beschaffung nautischen Materials für ein bestimmtes, von den Nutzern gewünschtes Fahrtengebiet besteht nicht. Soweit der Verein derartiges Material stellt, hat sich der Skipper vor Törnantritt von der Eignung (Vollzähligkeit, Aktualität) zu überzeugen. Sollte das Material den Ansprüchen des Skippers nicht genügen, ist der Verein nicht zur Nachbeschaffung verpflichtet.

§ 8 Pflichten der Nutzer (Skipper, Crew und Gäste)

  1. Der Skipper hat alle Pflichten eines ordentlichen Schiffsführers zu beachten und mit entsprechender Sorgfalt dafür zu sorgen, dass keine Gefahr für Leib und Leben seiner Crewmitglieder besteht und das zur Verfügung gestellte Material nicht beschädigt wird. Er hat dabei insbesondere dafür zu sorgen, dass
    1. Ein schriftlicher Bootsnutzungsvertrag rechtzeitig vor Antritt eines Törns geschlossen und das Bootsnutzungsentgelt rechtzeitig gezahlt wird.
    2. Im Logbuch eine jederzeit korrekte Crewliste mit Verweis auf Gäste zu führen ist.
    3. Alle Nutzer über die Anwendung dieser Allgemeinen Bedingungen informiert werden und diesen Gelegenheit gegeben wird, die Bedingungen einzusehen.
    4. Die Bestimmungen der Segelanweisung eingehalten werden.
    5. Nicht an Wettfahrten ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vorstands teilgenommen wird.
    6. Das Logbuch ordnungsgemäß, wahrheitsgemäß, vollständig und lesbar geführt und täglich unterschrieben wird. Wesentliche Ereignisse sind zu vermerken.
    7. Im Falle schwerwiegender Vorfälle (Havarie) unverzüglich der Vorstand und das Obteam verständigt wird und die in § 9 genannten Pflichten erfüllt werden.
    8. Nur mit Zustimmung des Obteams kleinere Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen im Rahmen der vorgesehenen Wertgrenze (50 EUR) durchgeführt werden.
    9. Keine Änderungen am Bootsmaterial und keine Montage zusätzlicher Ausrüstungsgegenstände ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung des Vorstandes vorgenommen wird.
    10. Keine lebenden Tiere an Bord mitgeführt werden.
    11. Das Boot zum vereinbarten Termin und am vereinbarten Ort übernommen bzw. abgegeben wird. Anderenfalls ist rechtzeitig mit den betroffenen Anschlussskippern eine Abstimmung herbeizuführen und die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Ist kein anderer Übergabeort vereinbart, ist das Boot an den Stammliegeplatz zu bringen. Wird das Boot an einem anderen als dem vereinbarten Ort hinterlassen, sind die für die (ggf. auch auf dem Landweg) durchzuführende Rücküberführung des Bootes an den Stammplatz oder einen anderen, in Absprache mit einem anderen Skipper vereinbarten günstigeren Ort entstehenden Kosten (inkl. Liegegelder bis zum Antritt der Überführung) durch den Skipper selbst zu übernehmen.
    12. Bei den zuständigen Behörden oder Hafenmeistern ordnungsgemäß an und abgemeldet wird sowie alle Hafengebühren, Entgelte etc. entrichtet werden.
    13. Das Boot ordnungsgemäß und in sauberen Zustand dem Anschlussskipper oder dem Obteam übergeben wird. Im Logbuch ist die ordnungsgemäße Übergabe zu verzeichnen und sind ggf. festgestellte Mängel oder Verluste zu vermerken und das Obteam unverzüglich mitzuteilen. Kaputte oder verloren gegangene Gegenstände wie Geschirr, Fender, Leinen etc. sind noch während des Törns im Original zu ersetzen.
  2. Jeder Nutzer hat das Boot entsprechend den Bestimmungen der Segelanweisung und so zu nutzen, dass Schäden und Materialverluste vermieden werden und das Boot einschließlich Zubehör stets rein (permanente Sauberkeit an Bord) gehalten wird.
  3. Jeder Nutzer hat sich vom Vorhandensein, von der Eignung und dem angemessenen Wartungszustand der (insbesondere ihm zum persönlichen Gebrauch zugewiesenen) Rettungs- und Sicherheitsausstattung zu überzeugen.
  4. Jeder Nutzer hat grundsätzliche eine Rettungsweste anzulegen.
  5. Soweit das benutzte Boot mit technischen Mitteln (z.B. Funksprechgerät ausgestattet ist, dessen Bedienung einer besonderen Qualifikation bedarf, darf kein Nutzer derartige Geräte ohne Anweisung des Skippers in Betrieb setzen oder bedienen, es sei denn es ist Gefahr im Verzug. Der Skipper haftet dem Verein gegenüber für Missbrauch.

§ 9 Pflichten im Havariefall

  1. Im Falle einer Havarie (Beschädigung des Boots einschließlich seiner Antriebsmaschine, anderer Boote oder Gegenstände oder Verletzung von Personen) sind alle zur Sicherheit der Crew und des Boots erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und Schäden soweit den Umständen nach möglich, abzuwenden oder zu mindern. Das zuständige Vorstandsmitglied (Seeobfrau / -obmann bzw. Alsterobfrau / -obmann) und das Obteam sind unverzüglich zu benachrichtigen und den Weisungen Folge zu leisten, es sei denn die sofortige Schadensbehebung ist zur Vermeidung weiteren Schadens notwendig. Dann ist anschließend sofort zu benachrichtigen.

Insbesondere sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Im Falle ernster Personenschäden sowie erheblicher Sach- oder Vermögensschäden: Einschaltung der zuständigen Stellen, wie Polizei, Küstenwache oder der Seenotrettungsgesellschaft
  • Bei einer Beschädigung oder Fehlfunktion der jeweiligen Antriebsmaschine ist umgehend eine vom Hersteller autorisierte Fachwerkstatt (z.B. Volvo Service) aufzusuchen
  • Durchführung entsprechender Beweissicherung (z.B. unterzeichnete Protokolle, Zeugenaussagen, Gutachten, Fotografien, Personalien Drittbeteiligter, Augenzeugen)
  • Austausch von Versicherungsdaten
  • Die Beseitigung von Schäden bzw. Beschaffung von Ersatz abhanden gekommenen Materials ist nach Genehmigung des Vorstandes und Anordnung des Obteams durchzuführen.
  1. Der Havariebericht ist unverzüglich dem Vorstand mit folgenden Mindestangaben zu übermitteln:
  • Name des genutzten Bootes
  • Angaben zur Nutzung (Wettfahrt, Kurztörn, Urlaubstörn, Ausbildungstörn etc.)
  • Name des Skippers und der Crew
  • Datum, Uhrzeit(en) der Havarie
  • Positionen des Boots vor und zum Havariezeitpunkt
  • Segelführung, Kurs, Fahrt
  • Äußere Verhältnisse (Wetter, Wind, Sichtverhältnisse, Seegang, Strom, Wassertiefe, nautische Besonderheiten)
  • Hergang der Havarie mit Skizze
  • Art und Ausmaß des Schadens
  • Angaben zu Drittbeteiligten (Name des Schiffes/Boots, eigner, Skipper, Charterer, verletzte Personen etc.)
  • Angabe von Beweismitteln: Namen von Zeugen mit Anschriften, Kontaktdaten sowie aller sonstigen, für die Beurteilung des Vorgangs sachdienlichen Angaben.

§ 10 Haftung des Vereins

  1. Die Nutzung des Boots erfolgt auf eigene Gefahr jeden Nutzers.
  2. Der Verein haftet im Rahmen der Überlassung des Bootes gegenüber den Nutzern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen.
  3. Die Haftung des Vereins wird der Höhe nach auf die Leistungen der vom Verein unterhaltenen Versicherungen beschränkt.
  4. Die Beschränkungen nach 10.2 und 10.3 gelten nicht für die Haftung der Personenschäden.
  5. Eine vertragliche Haftung des Vereins für Einschränkungen oder gänzliche oder teilweise Unmöglichkeit der Bootsnutzung beschränkt sich auf die Erstattung von bereits gezahlten Nutzungsentgelten.
  6. Ein Ersatz für Vermögensschäden der Nutzer infolge Verletzung vertraglicher Pflichten des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 11 Haftung des Skippers und der Crew

  1. Der Skipper haftet gegenüber dem Verein für alle Schäden, die von der Crew während der Nutzung am vereinseigenen Boot und am sonstigen Vereinsvermögen schuldhaft verursacht werden.
  2. Wird der Schaden durch die vereinseigene Kaskoversicherung gedeckt, so reduziert sich die Haftung des Skippers für den von der Versicherung gedeckten Schaden auf die vom Vorstand festgelegte Selbstbeteiligung. Diese betragen
  • Röde Orm 1.000 EUR
  • TOKE 1.000 EUR
  • Sven Gabelbart 500 EUR
  • Oddny 500 EUR
  • Alle Alsterboote 100 EUR
  • Optimisten und O’pen Skiff 25 EUR
  1. Tritt eine vom Verein unterhaltende Versicherung aus Gründen, die vom Skipper zu vertreten sind, nicht ein, haftet dieser unbegrenzt. Dies gilt in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung sowie ggf. in Fällen von Obliegenheitsverletzungen aus dem Versicherungsvertrag, die der Schädiger zu vertreten hat (z.B. verspätete oder unvollständige Havariemeldung, Verstoß gegen Schadensminderungspflicht). Hinweis: der Vorstand empfiehl hierzu die Skipperhaftpflichtversicherung der Fa. Wehring und Wolfes s. Merkblatt zu Versicherungen
  2. Schadensersatzansprüche der Nutzer untereinander sind während eines Törns soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Darüber hinaus beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt – soweit eine Beschränkung zulässig ist – auch im Falle von Personenschäden.
  3. Für Drittschäden, die bei der Nutzung des Bootes verursacht werden, haftet der Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur insoweit, wie die Haftpflichtversicherung des Vereins nicht eintritt.
  4. Kleinschäden sowie geringfügige Materialverluste bis zu einem Gesamtwert von 50 EUR pro Schadensfall, die am Boot oder an der Ausrüstung anlässlich eines Törns entstehen, sind von der Crew ungeachtet eines Verschuldens unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit die Beschädigung nicht allein auf Verschleiß oder fehlerhaftes Material oder vom Verein schuldhaft nicht oder nicht hinreichend vorgenommener Wartung zurückzuführen ist.

§ 12 Versicherungspflichten des Vereins:

Der Verein hat den Versicherungsschutz hinsichtlich der folgenden Versicherungen zu gewährleisten:

  1. Kaskoversicherung: Die Versicherungssumme eckt den in der Versicherungspolice bestimmten Wert des Boots und seiner Ausrüstung. Der Wert muss mindestens dem Zeitwert des Bootes entsprechen.
  2. Weitere Versicherungen: Es steht im Ermessen des Vorstands, weitere Versicherungen abzuschließen.

§ 13 Ordnungsmaßnahmen

  1. Bei Verstößen gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten oder gegen die Segelanweisung kann der Vorstand unbeschadet weitergehende Recht, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, Maßnahmen nach § 6 der Satzung des Vereins ergreifen, insbesondere Segelverbot verhängen.

§ 14 Sonstiges

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame solchen Inhalts zu ersetzen, die dem Vereinszweck und der Zweckrichtung der unwirksamen Bestimmung entspricht. Regelungslücken sind entsprechen zu schließen.
  2. Der Vorstand kann auf Antrag einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aussetzen. Der Vorstand kann in der Segelanweisung oder in anderen schriftlichen Bestimmungen generell oder für einzelne Törns abweichende Regelungen treffen.
  3. Jeder Vertrag unterliegt dem Recht und der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland.

 

Begriffsbestimmungen der obenstehenden Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten des Akademischen Segelvereins Hamburg e.V. (ABB)

Vorbemerkung: Die Verwendung von Bezeichnungen männlichen Geschlechts dient lediglich der Vereinfachung und schließt die Bezeichnung des weiblichen Geschlechts mit ein.

Bootsführer: Die Person, die das Boot während eins Törns faktisch und ggf. zeitweiser Übertragung oder faktischer Übernahme der seemännischen bzw. nautischen Verantwortlichkeit führt.

Bootsnutzungsvertrag: Vereinbarung zwischen dem Verein und einer Vertragspartei zur Überlassung eines Vereinsbootes.

Crew: Personen, die an einem Törn teilnehmen.

Gast: Jede Person, die an einem Törn teilnimmt und nicht Vereinsmitglied ist.

Havarie: Beschädigung des Bootes einschließlich seiner Antriebsmaschine, anderer Boote oder Gegenstände (z.B. Steganlagen) oder Verletzung von Personen.

Nutzer: s. Crew

Nutzungsberechtigung: Berechtigung zur Benutzung eines bestimmten Bootes oder einer Bootsklasse des ASV. Diese wird vom Vorstand vergeben (vgl. Satzung § 5 Abs, 3).

Schriftform: Soweit Erklärungen schriftlich abzugeben sind, ist die Form gewahrt, wenn die Erklärung schriftlich zugeht. Per E-Mail ist die Schriftform nur gewahrt, soweit hierdurch eine mündliche Vereinbarung bestätigt wird.

Seemannschaft: Im weiteren Sinne das gesamte Wissen und Können, das zur Führung und Handhabung eines Schiffes gehört. Die eigentliche Seemannschaft umfasst alles, was die praktische Handhabung des Schiffes betrifft: alle Manöver, den Umgang mit Leinen, Ankern, Segeln, den Sicherheitsdienst, das Verhalten in Notfällen

Segelanweisung: Ist eine jeweils geltende, vom Vorstand erlassene schriftliche Anweisung für ein bestimmtes Boot oder eine bestimmte Kategorie von Booten.

Skipper: Für einen Törn verantwortlicher Führer des Bootes.

Törn: Törn ist jede Benutzung eines Bootes. Der Törn beginnt mit den ersten Betreten des Bootes bei Übernahme und endet mit dem letzten Verlassen des Boots bei Abgabe. Wird das Boot zum Zwecke eines Törns über Land transportiert, beginnt der Törn mit der Vorbereitung des Transports (Verholen zum Verladen) und endet mit Beendigung des Rücktransports und betriebsbereiter Übergabe im Wasser.

Vereinsmitglied: Jede Person, die im Sinne der Satzung als Mitglied in den Verein aufgenommen und deren Mitgliedschaft nicht erloschen ist. Mitglieder anderer Vereine, die dem Verband der Akademischen Seglervereine angehören, gelten auf Antrag als Vereinsmitglieder im Sinn dieser Vorschriften.

Vorstand: Im Sinne der Satzung amtierender Vorstand. Der Vorstand kann die Erfüllung seiner Aufgaben auf bestimmte Personen delegieren, z.B. den zuständigen Bootsobmann.


Jugendschutz

Auch wir im ASV nehmen das Thema Jugendschutz sehr ernst.

Der Ehrenkodex der Deutschen Sportjugend ist uns hierbei die oberste Richtlinie. Außerdem orientieren wir uns an den Empfehlungen des Deutschen Seglerverbandes und der Hamburger Segeljugend. Dort findet Ihr weitere Informationen und unabhängige Kontaktdaten. Unsere Jugendschutzbeauftragte steht jedoch auch bei allen Fragen zu Verfügung.


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