in der Fassung vom 02.11.2023
- § 1 Allgemeines
- § 2 Finanzielle Mittel des Vereins
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Aufnahmen, Austritt, Ausschluss
- § 5 Rechte der Mitglieder
- § 6 Pflichten der Mitglieder
- § 7 Die Mitgliederversammlung
- § 8 Der Vorstand
- § 9 Der Studentische Segelverein an der Universität Hamburg (SSV)
- § 10 Die Jugendabteilung (JASV)
- § 11 Die Skipperversammlung (SKV)
- § 12 Rechte und Pflichten der SKV
- § 13 Das Schiedsgericht
- § 14 Haftung
- § 15 Auflösung
- § 16 Satzungsänderungen
§1 Allgemeines
- Der Akademische Segelverein Hamburg e.V. mit Sitz in 20357 Hamburg, Schäferkampsallee 1, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Ausübung des Segelsports, qualifizierte Segelausbildung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche, Teilnahme an und Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen (Regatten). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist eine unpolitische Vereinigung von Freunden des Segelsports ohne geschlossene Mitgliederzahl.
- Der Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Finanzielle Mittel des Vereins
- Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Aufnahmegebühren, regelmäßige Jahresbeiträge der Mitglieder und durch Bootsnutzungsgebühren, Umlagen und Spenden.
- Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und eventuelle Umlagen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Erhöhungen und Umlagen werden nicht wirksam für Mitglieder, die zum nächst möglichen Termin austreten. Sonstige Gebühren setzt der Vorstand fest. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag zu leistende Zahlungen an den Verein stunden, ermäßigen oder erlassen.
- Ortsansässige Mitglieder zahlen den vollen, auswärtige Mitglieder den halben Jahresbeitrag. Als ortsansässige Mitglieder gelten alle Mitglieder, die im Raum Hamburg entweder wohnen, beruflich tätig sind, an den Hamburger Hochschulen immatrikuliert sind oder sonstige Schulen besuchen. Als auswärtige Mitglieder gelten alle Mitglieder, für die § 2 Ziffer 3 Satz 2 nicht zutrifft. Grenzfälle werden vom Vorstand entschieden.
- Die Mittel sind zum Ankauf, zur Unterhaltung und Lagerung der Sportfahrzeuge, zur Planung und Durchführung von Segelausbildung, Wettkämpfen und Veranstaltungen, zum Kauf und Unterhalt von Liegenschaften, sowie zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten bestimmt.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die in § 2 Ziffer 4 genannten Zwecke verwendet werden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit.
- Die Jugendabteilung entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Mittel sind die von den Jugendlichen erbrachten Beiträge, die von ihnen erwirtschafteten Einnahmen (wie Eintrittsgelder, Bootsnutzungsgebühren, Kursgebühren), die der Jugendabteilung unmittelbar zufließenden Spenden, die der Jugendabteilung eventuell gegebenen Zuschüsse von Verbänden und Behörden und die auf Antrag des ASV vom Vorstand des ASV aus den Mitteln des Gesamtvereins der Jugendabteilung zugewiesenen Etatmittel.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung und die Grundsätze des Vereins anerkennt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird mit Zustimmung der Skipperversammlung vom Vorstand verliehen.
- Kinder können die Mitgliedschaft erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter einen entsprechenden Antrag stellen.
§ 4 Aufnahmen, Austritt, Ausschluss
- Zur Aufnahme ist ein unterzeichneter Aufnahmeantrag erforderlich. Mit der Genehmigung des Aufnahmeantrags ist der Antragsteller Mitglied und hat den vollen Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr nach Maßgabe des § 2 zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
- In den ersten 12 Monaten nach Aufnahme kann der Vorstand ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschließen. In diesem Fall wird der Beitrag monatlich anteilig erstattet, jedoch höchstens zu 50 Prozent. In den ersten 24 Monaten ab Aufnahme kann der Vorstand ein Mitglied wegen Verletzung von § 6 ausschließen. Im Übrigen kann der Vorstand aus wichtigem Grund auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ein Mitglied unter Angabe der Gründe ausschließen.
- Gegen den Ausschluss aus dem Verein steht dem Betroffenen das Recht zu, das Schiedsgericht anzurufen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder, einschließlich der Ehrenmitglieder, haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht wird erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben.
- Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Verfügbarkeit die vereinseigenen Boote auf der Grundlage der geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten des ASV Hamburg (ABB) zu nutzen.
- Die Genehmigung zum Führen der Boote erteilt der Vorstand.
- Die Mitglieder haben das Recht auf theoretische und praktische Ausbildung. Das Recht erlischt nach Ablauf von zwei Jahren.
- Jedes Mitglied kann beantragen, seine aktive Mitgliedschaft ruhen zu lassen und stattdessen den Verein uneigennützig als Förderer zu unterstützen. Der Antrag kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr durch eingeschriebenen Brief gestellt werden. Über den Antrag und die Dauer der Förderung (maximal 24 Monate) entscheidet der Vorstand. Hierdurch entfallen die Rechte nach § 5 Ziffer 1, 2 und 4. Förderer zahlen freiwillig eine Spende auf das Spendenkonto des ASV Hamburg und erhalten dafür eine entsprechende Spendenbescheinigung. Um eine wirksame Förderung zu gewährleisten, spricht die Mitgliederversammlung unverbindliche Empfehlungen aus. Die Förderung endet auf Antrag oder mit Zahlung des regulären Beitrags.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Der Jahresbeitrag ist zum 01. Januar des Jahres (bei Neumitgliedern bei Aufnahme) fällig. Mahngebühren werden erst nach dem 31. März des Jahres erhoben.
- Alle Mitglieder mit Ausnahme der beitragsfreien Kinder haben innerhalb der ersten zwei Jahre an allen vom Vorstand für offiziell erklärten Veranstaltungen teilzunehmen.
- Alle ortsansässigen Mitglieder über 15 Jahre, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, bei der Überholung der Boote mitzuwirken. Während der ersten 3 Jahre der Mitgliedschaft muss eine vom Vorstand festgesetzte Mindestanzahl von Arbeitsstunden abgeleistet werden.
- Patentinhaber haben die Pflicht, zwei Sommer lang mindestens einen Ausbildungstörn zu übernehmen.
- Die Ordnungen des ASV sind einzuhalten.
- Bei Verletzung der Verpflichtungen durch ein Mitglied kann der Vorstand
- ein befristetes Segelverbot gegen das Mitglied verhängen,
- es verpflichten, bis zu 10 Arbeitsstunden pro Verstoß für den Verein zu leisten,
- es nach vorheriger Verwarnung aus dem Verein ausschließen.
- Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen einzelne Verpflichtungen aussetzen beziehungsweise teilweise oder ganz erlassen.
- Jedes Mitglied hat dem Verein eine aktuelle Postadresse und möglichst eine Email-Adresse mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Semester einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung muss – spätestens sieben Tage bevor sie zusammentritt – durch schriftliche Benachrichtigung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Dieses kann auch in elektronischer Form an die von dem einzelnen Mitglied dem Verein mitgeteilte Emailadresse erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent aller ortsansässigen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann mit der gleichen Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung nach frühestens 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Abwesenheit eines Mitgliedes kann dieses seine Stimme schriftlich einem anderen Mitglied übertragen; es darf jedoch kein Mitglied mehr als eine fremde Stimme übernehmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen; es ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 8 Der Vorstand
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er ist an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 1. Skipper
- 2. Vorsitzenden
- Kassenwart
- Alsterobmann
- Obmann für das Seesegeln
- Obmann für das Elbe- und Fahrtensegeln
- Regattaobmann
- Vorsitzenden des SSV
- Jugendobmann
- Ein Mitglied kann gleichzeitig mehrere Vorstandsposten innehaben. Ein Vorstandsmitglied mit mehreren Ämtern hat jedoch nur eine Stimme. Der Vorstand darf nicht weniger als drei Mitglieder umfassen.
- Mit Ausnahme des 1. Skippers, des Vorsitzenden des SSV und des Jugendobmanns wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr (01. Januar bis 31. Dezember) am Ende der Segelsaison gewählt. En-bloc- und Wiederwahl sind zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Durchführung der Wahlen übernimmt jeweils ein Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder ein von ihm aus den Reihen des Vorstands bestellter Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen über Finanzen muss der Kassenwart oder ein von ihm aus den Reihen des Vorstandes bestellter Vertreter anwesend sein. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Annahme und Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
- Aus den Mitgliedern werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 9 Der Studentische Segelvereins an der Universität Hamburg (SSV)
- Mitglieder des ASV, die gleichzeitig immatrikulierte Studenten sind, sind automatisch Mitglieder des "Studentischen Segelvereins an der Universität Hamburg" (SSV). Dies ist die Studentengruppe des ASV Hamburg.
- Der SSV setzt sich zum Ziel, Segelsport und Segelausbildung zu betreiben.
- Der SSV wird vertreten durch seinen 1. und 2. Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des SSV wählen die beiden Vorsitzenden aus ihrer Mitte jeweils für ein Jahr, und zwar auf der Mitgliederversammlung am Ende des Sommersemesters.
- Die § 5 Ziffer 1, §§ 7 und 8 der ASV-Satzung gelten entsprechend.
- Der SSV soll in die Liste der studentischen Vereinigungen an der Universität Hamburg aufgenommen werden.
§ 10 Die Jugendabteilung (JASV)
- Mitglieder des ASV sind von der Vollendung des 6. Lebensjahres bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, zugleich Mitglieder der Jugendabteilung des ASV Hamburg (JASV). Zusätzlich gehören zum Kreis der Mitglieder der JASV die ASV-Mitglieder, die von der Jugendversammlung als Mitarbeiter gewählt wurden (Jugendobmann, Beisitzer).
- Die Mitgliederversammlung des ASV beschließt eine Jugendordnung (JOASV).
- Die Jugendarbeit erfolgt nach der JOASV in ständiger Kooperation mit dem Gesamtverein. Die JOASV ist zugleich Bestandteil der Satzung des ASV.
- Die Wahl eines Jugendobmanns und eines Jugendsprechers wird in der JOASV geregelt. Der Jugendobmann ist Mitglied des Vorstands des ASV.
- Änderungen der Jugendordnung können auf Antrag der Jugendversammlung, des Vorstands des ASV oder eines stimmberechtigten Mitglieds des ASV mit Zwei-Drittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung des ASV beschlossen werden. Dabei darf die Eigenständigkeit der JASV nicht aufgegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung des ASV kann mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung der JASV beschließen.
§ 11 Die Skipperversammlung (SKV)
- Die Skipperversammlung wird von ihren Gründern und den von ihr aufgenommenen Mitgliedern gebildet (Skipper).
- Die SKV gibt sich ein Statut.
- Die SKV wählt den 1. Skipper, der sie leitet und vertritt. Er ist Mitglied des Vorstandes des ASV.
- Der Eintritt in die SKV regelt sich nach deren Statut.
§ 12 Rechte und Pflichten der SKV
- Havarien, an denen Mitglieder des Vereins beteiligt sind, untersucht die SKV. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Vorstand zuzuleiten; er entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen.
- Vor Kauf oder Verkauf von Booten ist die SKV zu hören.
§ 13 Das Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ein Mitglied soll Skipper, ein Mitglied soll Jurist sein. Es wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Zur Anrufung ist jedes Mitglied und der Vorstand berechtigt.
- Das Schiedsgericht ist zuständig
- zur Ahndung erheblicher Verstöße gegen die Satzung und die Grundsätze des Vereins
- zur Schlichtung vereinsinterner Differenzen
- zur Entscheidung über Einsprüche im Ausschließungsverfahren.
- Das Schiedsgericht kann einen Verweis erteilen, ein Mitglied auf Zeit aus dem Verein ausschließen sowie Ausschüsse des Vorstandes bestätigen oder aufheben.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann nur durch gerichtliche Klage angefochten werden.
§ 14 Haftung
Jedes Mitglied segelt auf eigene Gefahr. Näheres wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Booten des ASV Hamburg geregelt.
§ 15 Auflösung
- Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Universität Hamburg
Mittelweg 177
20148 Hamburg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Segelsports zu verwenden hat. - Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vermögen.
- Der Studentische Segelverein an der Universität Hamburg darf nicht aufgelöst werden oder aus der Liste der Studentischen Vereinigungen an der Universität Hamburg gestrichen werden, solange der ASV besteht.
§ 16 Satzungsänderungen
Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingeführt oder in der Satzung gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss unverzüglich dem Finanzamt zu erklären.